Hinweis: Schutzsuchende aus der Ukraine, die neu nach Deutschland einreisen, müssen sich zunächst zum Clearing bei der Ausländerbehörde melden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlaufstelle für ukrainische Schutzsuchende prüfen, ob Sie als Neuankömmling unter § 24 Aufenthaltsgesetz fallen.
Erhalten ukrainische Staatsangehörige vorübergehend Schutz?
Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Flüchtlingen getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt das Aufenthaltsgesetz (§ 24 AufenthG) unmittelbar zur Anwendung. Das heißt: Sie können ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Staatsangehörige anderer Drittländer, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Das Clearing nach der Einreise hat stattgefunden. Wie kann ich nun einen Termin zur ausländerrechtlichen Erstregistrierung vereinbaren?
Für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine ausländerrechtliche Erstregistrierung zwingend erforderlich. Ein Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Öffnet in einem neuen Tab) (ED‐Behandlung) muss vorher online vereinbart werden.
Hinweise:
- Für jede Person ist ein eigener Termin zu buchen.
- Eine ausländerrechtliche Erstregistrierung (ED-Behandlung) erfolgt nur, wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Stuttgart angemeldet sind.
Welche Fristen muss ich beim Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beachten?
Antragsberechtigte Geflüchtete aus der Ukraine - ukrainische Staatsangehörige und sogenannte DrittstaaterInnen - können sich ab 1. September 2022 maximal 90 Tage ab der ersten Einreise ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Das sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24. August 2022 vor.
Es muss daher zwingend vor Ablauf der 90 Tage ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden:
- Personen, die vor oder am 3. Juni 2022 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen den Antrag bis 31. August 2022 gestellt haben.
- Für Personen, die nach dem 3. Juni 2022 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich eine jeweils individuelle taggenaue Antragsfrist von 90 Tagen ab Einreise.
Der Aufenthalt ist auch dann erlaubt, wenn Sie nachweislich rechtzeitig einen Antrag gestellt haben und die Ausländerbehörde nicht innerhalb von 90 Tagen eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen kann.
Wie stelle ich einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie wie folgt:
1. Anmeldung Ihres Wohnsitzes beim Bürgerbüro
Kontakt: Bürgerbüros
2. Antragstellung bei der Ausländerbehörde per Post oder E-Mail
Amt für öffentliche Ordnung
Ausländerbehörde
Eberhardstraße 39
70173 Stuttgart
E-Mail: auslaenderrecht.ukrainestuttgartde
Dem Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular: für Rückfragen geben Sie bitte eine Telefonnummer und/oder eine Mailadresse an
- ukrainische Staatsangehörige: Kopie Nationalpass; bei Passlosigkeit Kopie ID-Karte
- nicht-ukrainische Staatsangehörige: Kopie Nationalpass oder ukrainische Passersatzpapiere und ukrainischer Aufenthaltstitel
- bei Familienangehörigen, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind, Nachweis über familiäre Beziehung (z. B. Heirats-/Geburtsurkunde, Familienregister jeweils mit deutscher Übersetzung)
Hier finden Sie das Antragsformular im Original mit einer Anleitung und einem Beispiel:
- Beispiel für ausgefülltes Antragsformular "Aufenthalt"PDF-Datei1,28 MB
- Antragsformular "Aufenthaltserlaubnis" auf DeutschPDF-Datei534,22 kB
- Antragsformular "Aufenthaltserlaubnis" auf RussischPDF-Datei1,10 MB
- Antragsformular "Aufenthaltserlaubnis" auf UkrainischPDF-Datei1,10 MB
- Antragsformular "Aufenthaltserlaubnis" auf EnglischPDF-Datei366,51 kB
- Anleitung für das Antragsformular "Aufenthalt"PDF-Datei1,02 MB
Was passiert nach Eingang des Antrags bei der Ausländerbehörde?
Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt in zwei Schritten:
- Erster Schritt: Nach Eingang des Antrags prüft die Ausländerbehörde diesen auf Vollständigkeit und stellt so schnell wie möglich zunächst eine gebührenfreie Fiktionsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung erhalten Sie in der Regel per Post. Bitte achten Sie darauf, dass der Briefkasten mit Ihrem Namen beschriftet ist. Voraussetzung für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist aber, dass die ausländerrechtliche Erstregistrierung (Öffnet in einem neuen Tab) erfolgt ist.
Wichtiger Hinweis: Die Fiktionsbescheinigung berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit - ausgeschlossen sind dagegen Reisen ins Ausland. Aufgrund der Vielzahl eingehender Anträge und Anfragen bitten wir um Geduld. Von Rückfragen sollte daher abgesehen werden. - Zweiter Schritt: Sie erhalten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Aber aufgrund der Vielzahl der noch unbearbeiteten Anträge und der noch nicht ausgestellten Fiktionsbescheinigungen ist auf absehbare Zeit nicht mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu rechnen.
Erhalte ich mit dem Antrag auch eine Arbeitserlaubnis?
Jeder ukrainische Geflüchtete, der in Stuttgart wohnhaft und angemeldet ist und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt hat, bekommt automatisch von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung ausgestellt und in der Regel per Post übersandt.
Die Bescheinigung beinhaltet auch die Auflage "Erwerbstätigkeit gestattet" und kann so einem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Darf ich meinen Wohnsitz frei wählen?
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat am 6. Mai 2022 eine Allgemeinverfügung zur landesinternen Verteilung von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne de Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung des vorübergehenden Schutzes erlassen. Damit besteht nach § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG für die von der Allgemeinverfügung umfassten Personen kraft Gesetzes eine Wohnsitznahmeverpflichtung.
Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung nach dem Ausländerrecht finden Sie auf der Webseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Öffnet in einem neuen Tab).
Ich habe bereits als ukrainischer Staatsbürger eine Aufenthaltserlaubnis. Wie läuft die Verlängerung?
Mit der Ukraine‐Aufenthaltserlaubnis‐Fortgeltungsverordnung (Öffnet in einem neuen Tab) werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die an Geflüchtete aus der Ukraine erteilt wurden und die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Das bedeutet:
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
- Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Besuch von Integrationskursen und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso über die Fortgeltung informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.