Verantwortliche im Sinne der DSGVO
Landeshauptstadt Stuttgart
Marktplatz 1
70173 Stuttgart
E‐Mail: infostuttgartde
Die konkreten Angaben zu den verantwortlichen für das Online‐Angebot finden Sie im Impressum.
Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Stuttgart
Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
Abteilung Datenschutz und Informationssicherheit
Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, die die Landeshauptstadt Stuttgart nicht betreffen, können Sie sich gerne an den Landesbeauftragten für Datenschutz (Öffnet in einem neuen Tab)wenden. Das ist Ihr zentraler Ansprechpartner des Landes Baden‐Württemberg für Datenschutz. Dort können Sie auch eine Beschwerde einreichen.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Die Datenverarbeitung und Datenübermittlung erfolgt ausschließlich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere:
- zum Zweck der Durchführung von baurechtlichen Antragsverfahren
- zum Zweck der Beteiligung anderer städtische Ämter und Fachbehörden, deren Stellungnahmen für die Antragsbearbeitung erforderlich sind
- zum Zweck der Nachbarbeteiligung (§ 55 LBO)
- zur Aufgabenerfüllung nach § 47 LBO sowie §§ 64 ff, 69, 71, 75 LBO und VwV Brandverhütungsschau
- um unserer Beratungspflicht nach § 25 LVwVfG nachzukommen
- zur Erfüllung unserer Informationspflicht gegenüber anderen Stellen (z.B. Datenübermittlung an städtische Fachämter, den Bezirksschornsteinfegermeister, das Finanzamt, das Statistische Landesamt, die Berufsgenossenschaft, das Hauptzollamt Stuttgart, das Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens)
- an Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Gefahrenabwehr
- bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- die Angaben auf dem Baufreigabeschein (§ 59 Abs. 1 LBO)
- die Angaben im Rahmen der Ausführung der Wärmegesetze (EWärmeG, EEWärmeG, EnEV)
- im Rahmen der bautechnischen Prüfung nach §§ 17 ff LBO.
Die personenbezogenen Daten werden in dem Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden.
Dauer der Datenspeicherung
Alle Antragsdaten werden in den Bauakten in Papierform und elektronisch verarbeitet. Da die baurechtlichen Vorgänge jederzeit nachvollziehbar sein müssen, werden die Akten dauerhaft aufbewahrt, längstens bis zum Abbruch des Gebäudes - im Fall einer Archivierungspflicht darüber hinaus.
Dies gilt auch für die personenbezogenen Angaben von Entwurfsverfasser, Ersteller der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis oder Tragwerksplaner (Statiker), Bauleiter / Fachbauleiter, Betreiber gewerblicher Anlagen, Abbruchunternehmer, Fachplaner, Bauunternehmer, Fachunternehmer sowie Angrenzer.
Im Fall von gebührenpflichtigen Beratungsleistungen werden die Daten bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheides gespeichert bzw. so lange gespeichert, bis die Gebühr bezahlt ist.
Einsicht in Bauakten
Nach Beendigung eines baurechtlichen Verfahrens haben insbesondere die städtischen Fachämter zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgaben die Möglichkeit zur Akteneinsicht in abgeschlossene Vorgänge.
Das Baurechtsamt gewährt Akteneinsicht den Grundstückseigentümern oder ihren Bevollmächtigten sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse gelten machen (z.B. Entwurfsverfasser für Vorhaben auf Nachbargrundstücken, Studierende zur Erstellung studentischer Arbeiten). Akteneinsichtsrechte ergeben sich auch aus § 29 LVwVfG sowie nach LIFG.
Jede Akteneinsicht erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Folgen bei Nichtbereitstellung der Daten durch die betroffenen Personen
Sie sind verpflichtet, die zu oben genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Nichtbereitstellung der Daten hat zur Folge, dass Ihr Antrag oder die von Ihnen abgegebene Erklärung nicht bearbeitet werden kann bzw. eine Beratung nur eingeschränkt erfolgen kann.
Bereitstellung freiwilliger Angaben
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mailadresse mitzuteilen. Diese Angaben erleichtern und beschleunigen die Kontaktaufnahme mit Ihnen. Fehlen diese Angaben, kann nur schriftlich mit Ihnen Kontakt aufgenommen werden. Dies kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen.
Betroffenenrechte
Sie haben als betroffene Person das Recht, von der Stadt Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen.
Die Einwilligung in die Verarbeitung freiwillig gemachter Angaben können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, poststellelfdi.bwlde, beschweren.
Baurechtsamt
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