Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Landeshauptstadt Stuttgart
Marktplatz (M) 1
70173 Stuttgart
Beauftragter für den Datenschutz
Landeshauptstadt Stuttgart
Stabsabteilung Datenschutz und Informationssicherheit
Eberhardstraße 6A
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711 216 - 88387
E-Mail: poststelle.dsbstuttgartde
1. Bürgerbüro als Pass- und Personalausweisbehörde
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Ausweispflicht, so dass jeder Deutsche ab 16 Jahren entweder einen Personalausweis oder einen Reisepass besitzen muss (§§ 1 ff. PAuswG). Zudem ist bei jedem Grenzübertritt ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen, das den jeweiligen Einreisebestimmungen entspricht (§ 1 PassG). Ihre Daten werden benötigt, um Ihnen ein Ausweisdokument auszustellen. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Passgesetz (PassG), dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG), der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV), der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswV) sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV). Die Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c), e) DSGVO in Verbindung mit den §§ 22 ff. PassG und §§ 14 ff. PAuswG erhoben.
Die personenbezogenen Daten werden nur in dem Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Personenbezogenen Daten werden nach §§ 6a PassG und 12 PAuswG an die Bundesdruckerei GmbH und nach § 10 Abs. 5 PAuswG an den Sperrlistenbetreiber sowie an den IT-Auftragsverarbeiter (ITEOS, Anstalt des öffentlichen Rechts, Krailenshaldenstraße 44, 70469 Stuttgart) übermittelt. Zudem können Daten an inländische und ausländische Stellen, die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen, für Verwaltungsmaßnahmen oder für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständig sind, übermittelt werden.
Im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren-/Klageverfahren können die Daten außerdem an das Regierungspräsidium Stuttgart, das Verwaltungsgericht Stuttgart oder das Amtsgericht bzw. Landgericht Stuttgart sowie berechtigte Verfahrensbeteiligte nach den gesetzlichen Vorgaben.
Dauer der Speicherung
Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bedarf der Aufzeichnung und Dokumentation, sodass Entstehung, Arbeitsablauf und aktueller Bearbeitungsstand eines Vorganges jederzeit und nach Bedarf ersichtlich sind. Diese Pflicht leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Insofern unterliegen alle behördlichen, damit auch kommunalen Aufzeichnungen einer Aufbewahrungspflicht.
Personenbezogene Daten werden gemäß den gesetzlichen Regelungen gespeichert.
Die in den Pass- und Personalausweisregistern erfassten personenbezogenen Daten sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren (§§ 21 PassG, 23 PAuswG). Sie werden mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweisdokumentes, höchstens jedoch bis zu 5 Jahre nach Ablauf des vorhandenen Ausweisdokumentes, gespeichert. Die zum Zwecke der Ausstellung von Ausweisdokumenten verpflichtend bzw. optional abzugebenden Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Ausweisdokumentes zu löschen (§§ 16 PassG, 26 PAuswG). Auch bei der Bundesdruckerei GmbH werden diese Daten nicht gespeichert
Folgen bei Nichtbereitstellung der Daten durch die betroffenen Personen
Für die Beantragung und Ausstellung von Ausweisdokumenten sind Sie verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §§ 6 ff. PassG und 9 ff. PAuswG. Wenn Sie Angaben, zu denen Sie verpflichtet sind, unvollständig oder fehlerhaft machen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hinweis zu den elektronischen Funktionen des Reisepasses und des Personalausweises
Für die elektronischen Funktionen des Reisepasses und des Personalausweises ist das Amt für öffentliche Ordnung als Pass- und Personalausweisbehörde nicht zuständig. Informationen dazu erhalten Sie im Internet auf der Seite des Bundesministeriums des Innern.
2. Bürgerbüro als Meldebehörde im Sinne des Bundesmeldegesetzes
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl öffentlicher Stellen als auch nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG).
Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüberhinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz) sowie öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Datenübermittlungen sind insbesondere in den folgenden Fällen zulässig:
- Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
- Mandatsträger sowie Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
- Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
- Die Landesrundfunkanstalten erhalten die Daten, die sie zur Erhebung des Rundfunkbeitrags benötigen. Jeder Wohnungsinhaber ist verpflichtet, seine Wohnung nach § 8 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen. Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich für jede selbstständige Wohneinheit zu entrichten. Neben der Anzeigepflicht ist es Meldebehörden gemäß § 36 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) i. V. m. § 13 MVO oder § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erlaubt, Daten an die Landesrundfunkanstalten zu übermitteln. So übermittelt die Meldebehörde nach § 13 Abs. 1 MVO dem SWR oder einer von ihm beauftragten Stelle u.a. zum Einzug der Rundfunkbeiträge im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes u. a. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und derzeitige und frühere Anschriften.
Der Übermittlung kann nicht widersprochen werden.
Die Rechtmäßigkeit der Datenübertragung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags ist von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie durch die Rechtsprechung bestätigt.
- Der Wohnungseigentümer/Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
- An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
Übermittlungssperren
Nach dem Melderecht haben Sie, über Ihre Betroffenenrechte nach der Datenschutzgrundverordnung hinaus, die Möglichkeit, der Datenübermittlung für bestimmte Zwecke zu widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, u. a. bei Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (nur für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
Folgen bei Nichtbereitstellung der Daten durch die betroffenen Personen
Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
3. Allgemeine Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung
Betroffenenrechte
Jede Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere folgende Rechte:
- Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO zutrifft.
- Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO.
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 litt b, c und d DSGVO)
- Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
- Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Art. 21 DSGVO).
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg; Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart; poststellelfdi.bwlde), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.