Die Meldepflicht für Infektionskrankheiten ist ein international etabliertes Instrument, um Krankheiten zu kontrollieren und vorzubeugen. Darüber hinaus werden die Daten genutzt, um Konzepte für Präventionen zu entwickeln und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Die Meldepflicht ist im Infektionsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)(IfSG) festgeschrieben. Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Das Gesundheitsamt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Weiterverbreitung von Infektionen zu verhindern.
Erkrankungen beim Gesundheitsamt melden
Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG (Öffnet in einem neuen Tab) elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) (Öffnet in einem neuen Tab) erfolgen.
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Labors meldepflichtige Erkrankungen an das zuständige Gesundheitsamt melden müssen, finden Sie auf der Website des Landesgesundheitsamtes (Öffnet in einem neuen Tab) die entsprechenden Formulare.
Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz senden Sie bitte nach Ankündigung per Fax an folgende Fax-Nummer: +49 711 216-9510328.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie telefonisch unter 0711 216-59390 oder per E-Mail an infektionsschutzstuttgartde Kontakt mit uns aufnehmen.