Die Meldepflicht für Infektionskrankheiten ist ein international etabliertes Instrument, um Krankheiten zu kontrollieren und vorzubeugen. Darüber hinaus werden die Daten genutzt, um Konzepte für Präventionen zu entwickeln und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Die Meldepflicht ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgeschrieben. In Deutschland sind zumeist seltene Krankheiten für Ärzte und Labore meldepflichtig, darunter Tuberkulose, Masern und Meningitis. Zu den speziellen meldepflichtigen Erkrankungen gehören auch sexuell übertragbare Krankheiten. Das Gesundheitsamt ist dann möglichst umgehend zu informieren.
Erkrankungen beim Gesundheitsamt melden
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Labors meldepflichtige Erkrankungen an das zuständige Gesundheitsamt melden müssen, finden Sie auf dieser Inhaltsseite die entsprechenden Formulare.
Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz senden Sie bitte nach Ankündigung per Fax an folgende Fax-Nummer: +49 711 216-59344.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie mit uns telefonisch unter +49 711 216-59390 oder per E-Mail an infektionsschutzstuttgartde in Kontakt treten.