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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Gestattung eines vorüberegehenden Gaststättenbetriebs

Falls Sie aus einem besonderen Anlass für einen vorübergehenden Zeitraum (wenige Tage/Wochen) alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).

Insbesondere für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Volks- und Stadtteilfesten oder Weihnachtsmärkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) kann die Gaststättenbehörde den Ausschank von alkoholischen Getränken vorübergehend unter erleichterten Voraussetzungen erlauben.

Keine Gestattung ist erforderlich, soweit im Rahmen zeitlich begrenzter öffentlicher Ereignisse lediglich Speisen und/oder alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

Amt für öffentliche Ordnung

Gewerbe- und Gaststättenrecht

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