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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Verkaufsoffene Sonntage beantragen

Allgemeine Ausnahmeregelung für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen jährlich nach dem Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart an höchstens zwei, in besonderen Ausnahmefällen drei Sonn- und gesetzlichen Feiertagen fünf Stunden geöffnet sein. Jedoch nicht an den Adventssonntagen und Weihnachtsfeiertagen, am Oster- und Pfingstsonntag. Die Landeshauptstadt Stuttgart legt jährlich mittels einer sogenannten Allgemeinverfügung fest, in welchem Stadtteil an welchen Sonn- und Feiertagen die Läden geöffnet werden dürfen.

 Merkblatt Ladenöffnungsgesetz PDF-Datei 134,05 kB

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