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Landeshauptstadt Stuttgart

Presse

Gemeinderat lehnt zwei Anträge auf Bürgerentscheide zu Stuttgart 21 ab

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat in seiner Sitzung am 2. Juli den Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids "zum Ausstieg der Stadt Stuttgart aus Stuttgart 21 wegen grundlegend neuer Lage", genannt "Storno 21" mit 41 gegen 15 Stimmen abgelehnt.

Am 17. Dezember 2014 waren die Unterschriftenlisten für das Bürgerbegehren "Storno 21" übergeben worden. Der Gutachter der Stadt, Prof. Christian Kirchberg, war laut Gemeinderatsdrucksache zu dem Schluss gekommen, dass das Begehren wegen der Verfolgung eines rechtswidrigen Zieles ungültig sei. Es könne das elementare Prinzip der Vertragstreue erschüttern. Eine Veränderung lediglich der Kostensituation sollte nach dem Willen der Vertragspartner gerade nicht zu einem Ausstieg führen dürfen. Für diesen Fall sei die "Sprechklausel" vereinbart worden, die aber nur das Land und die Bahn betrifft. Es sei keine grundlegende und unzumutbare Änderung der Verhältnisse eingetreten, da die Stadt nicht mehr bezahlen werde als vereinbart. Formal sei zudem das Bürgerbegehren zu spät gestellt worden.

Der Verwaltungsausschuss hatte am 20. Mai über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids "zum Ausstieg der Stadt Stuttgart aus Stuttgart 21 wegen grundlegend neuer Lage" beraten, jedoch keinen Beschluss gefasst. Das Thema stand am 2. Juli wieder auf der Tagesordnung des Gemeinderats.

Abgewiesen hat der Gemeinderat mit 39 gegen 11 Stimmen - bei vier Enthaltungen - auch den Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids "Ausstieg der Stadt Stuttgart aus S 21 aufgrund des Leistungsrückbaus durch das Projekt", das Bürgerbegehren wurde für unzulässig erklärt. Die Unterschriftenlisten für das Bürgerbegehren waren am 30. März übergeben worden. Prof. Christian Kirchberg hat auch hierzu ein Gutachten erstellt, dem sich die Verwaltung in der Vorlage für den Gemeinderat anschloss.

Wie vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2009 und auch vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seiner - noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung vom April dieses Jahres ausgeführt, ist trotz des elementaren Prinzips der Vertragstreue die Zulässigkeit eines derartigen Bürgerbegehrens denkbar, wenn "konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde zum Beispiel durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung beziehungsweise -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann". An solchen "konkreten Anhaltspunkten" fehle es jedoch. Sie seien weder der Begründung des Bürgerbegehrens in ausreichend begründeter Form zu entnehmen, noch lägen sie objektiv vor.

"Im vorliegenden Fall ist nicht ausgeführt, auf welche Erkenntnisse die mangelnde Leistungsfähigkeit zurückgeführt wird. Es bleibt auch unklar, wann die Erkenntnis gewonnen wurde. Die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte, die eine Vertragskündigung rechtfertigen sollen, bleiben daher im Dunklen", heißt es in der Begründung der Verwaltungsvorlage und des Gutachtens. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Stadt keine Kündigungsmöglichkeit habe: "Es ist festzustellen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist wegen unzureichender Begründung und wegen der Verfolgung eines rechtswidrigen Ziels."

Gemäß Paragraph 21 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung hat der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Antrages auf Bürgerentscheid zu entscheiden. Er ist dabei auf eine Rechtsprüfung beschränkt, ein Ermessensspielraum besteht nicht.

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