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Bei Feinstaubalarm: Komfort-Kamine dürfen nicht mehr befeuert werden

Komfort-Kamine dürfen bei Feinstaubalarm nicht mehr betrieben werden. Das besagt die neue "Verordnung der Landesregierung über Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen", die am Mittwoch, 8. Februar, veröffentlicht wurde.

Umweltbürgermeister Peter Pätzold sagte: "Ein solches Verbot ist bundesweit einmalig. Es ist ein deutliches Signal, dass wir die Belastung mit Feinstaub senken wollen und müssen."

Bisher war der Verzicht auf den Betrieb von Komfort-Kaminen bei Feinstaubalarm freiwillig. "Ein Sechstel der Belastung am Neckartor mit Feinstaub machen kleine und mittlere Feuerungsanlagen aus. Auch hier müssen wir ansetzen, wenn wir die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte einhalten wollen. Deswegen ist dieses Verbot ein wichtiger Schritt", so Pätzold.


Das Verbot bezieht sich auf Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe (zum Beispiel Holz), die zusätzlich zu einer anderen Heizung, beispielsweise einer Zentralheizung, betrieben werden und damit lediglich als zusätzliche Wärmequelle dienen. Die Grundversorgung ist davon nicht betroffen.

Umwandlung der Verordnung in kommunales Recht

Rund 20.000 solcher Kamine befinden sich in Stuttgart. "Mit der Verordnung betreten wir Neuland, wir arbeiten mit Nachdruck an dem Thema", so Amtsleiter Dr. Hans-Wolf Zirkwitz. "Durch stichprobenartige Kontrollen oder beratende Hausbesuche soll Einfluss auf das Nutzerverhalten genommen werden. Für uns gilt: erst Information, dann Sanktion. Wir halten uns damit an die Vorgaben des Landes."

Die Verwaltung wandelt die Verordnung aktuell in kommunales Recht um. Das konkrete Vorgehen ist mit einer Änderung der Bekanntmachungssatzung verbunden, über die der Gemeinderat kommende Woche berät.

Die Verordnung wird wirksam, wenn der Rat die aktualisierte Satzung in der Vollversammlung am Donnerstag, 16. Februar, beschließt und sie anschließend im Amtsblatt am Donnerstag, 23. Februar, veröffentlicht ist. Somit wäre Freitag, 24. Februar, der erste mögliche Geltungstag für das Verbot.

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