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Landeshauptstadt Stuttgart

21.12.2020 / OB-Wahl 2020

Amtsantritt von Dr. Nopper als neuer OB verzögert sich

Der neu gewählte Oberbürgermeister, Dr. Frank Nopper, wird sein Amt nicht planmäßig am 7. Januar 2021 antreten können. Darauf hat die Stadtverwaltung am Montag, 21. Dezember, hingewiesen.

Der Grund dafür sind Einsprüche gegen die Wahl und damit verbundene Fristen. Der Amtsantritt kann daher vermutlich frühestens Ende Januar erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einsprüche gegen die Wahl bestandskräftig zurückgewiesen sind, also keine Klagen erhoben werden. Die offizielle Einführung des neuen OB im Gemeinderat kann in dem Fall am 4. Februar 2021 stattfinden. An dem Tag kommt die Vollversammlung zum ersten Mal regulär im neuen Jahr zusammen. 

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat am Mittwoch, 23. Dezember, bekannt gegeben, dass alle acht Einsprüche gegen die Wahl am 8. November und die Neuwahl am 29. November zurückgewiesen wurden. Die rechtliche Prüfung der beiden Wahlgänge hat keine Beanstandung ergeben:  Pressemitteilung des Regierungspräsidiums (Öffnet in einem neuen Tab).

Gehen Klagen gegen die Einspruchsbescheide des Regierungspräsidiums ein, entscheidet der Gemeinderat am 4. Februar über die Wahl von Dr. Frank Nopper zum Amtsverweser. Bei entsprechender Wahl durch den Gemeinderat wird ggf. auch dann die Einführung in sein Amt als Amtsverweser mit der Bezeichnung "Oberbürgermeister" direkt im Anschluss in derselben Sitzung stattfinden. Als Amtsverweser hätte Herr Dr. Nopper grundsätzlich sämtliche Befugnisse des Oberbürgermeisters. Ausgenommen hiervon ist nur das Stimmrecht im Gemeinderat. Denn Voraussetzung für das Stimmrecht ist die rechtskräftige Volkswahl.

Oberbürgermeister Fritz Kuhn beabsichtigt, mit Ablauf des 6. Januar 2021 in den Ruhestand zu gehen. Bis dahin wird er das Amt mit allen Rechten und Pflichten ausfüllen. Anschließend wird Erster Bürgermeister Dr. Fabian Mayer als ständiger allgemeiner Stellvertreter des Oberbürgermeisters die Amtsgeschäfte fortführen. Bis zum Amtsantritt eines neuen OB oder Amtsverwesers hat er sämtliche Befugnisse eines Oberbürgermeisters, mit Ausnahme des Stimmrechts im Gemeinderat.

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