Die kleine Umweltzone umfasst den Stuttgarter Talkessel sowie die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen. Wer nicht unter eine Ausnahme fällt oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzt, darf mit seinem betroffenen Diesel in der genannten Zone nicht fahren oder parken.
Das neue Diesel-5/V-Verkehrsverbot gilt zusätzlich zum seit Januar 2019 bestehenden stadtweiten Diesel‐Verkehrsverbot für Fahrzeuge der Euronorm 4/IV und schlechter. Die Polizei wird ab Oktober das neue Verkehrsverbot – ebenso wie das bestehende – im Rahmen ihrer üblichen Verkehrskontrollen im Blick haben.
Die Bußgeldstelle wird zum selben Zeitpunkt damit beginnen, Verstöße gegen das Diesel-5/V-Verkehrsverbot zu ahnden: Sämtliche Vorgänge, die in den Bearbeitungslauf der Bußgeldstelle gelangen – darunter fallen beispielsweise Geschwindigkeitsverstöße, Fahren über eine rote Ampel oder Parkverstöße –, werden dann über die Ermittlung der Schadstoffklasse auch auf einen Verstoß gegen das Diesel-Verkehrsverbot überprüft.
Dieses Bußgeld droht bei Verstoß
Der Verstoß gegen das zonale Verkehrsverbot – sowohl in der kleinen wie auch in der großen Umweltzone – wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten den Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 108,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahrerlaubnisregister.
Die Stadt weist die Verkehrsteilnehmer darauf hin, sich – entsprechend den Vorgaben des Luftreinhalteplans – an das Diesel‐Verkehrsverbot zu halten.
Weitere Infos gibt es unter www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot (Öffnet in einem neuen Tab). Dort finden sich auch Regelungen zu den Ausnahmen.