Das Statistische Amt der Landeshauptstadt Stuttgart benachrichtigt die nicht gewählten Personen aus den Vorschlagslisten für die beiden Gerichtsbezirke voraussichtlich im November 2023.
Die Bedeutung des Schöffenamts
In der Strafgerichtsbarkeit nehmen an der Hauptverhandlung nicht nur Berufsrichterinnen und -richter teil, die ihre Befähigung durch juristische Ausbildung erworben haben, sondern auch Schöffinnen und Schöffen. Das sind Menschen aus allen Schichten der Bevölkerung mit den unterschiedlichsten Berufen. Insgesamt sind für das Landgericht Stuttgart und die Amtsgerichtsbezirke Stuttgart und Stuttgart‐Bad Cannstatt rund 750 Schöffinnen und Schöffen sowie für die Hauptverhandlung von Jugendstrafrechtssachen rund 350 Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu wählen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes.
In der Hauptverhandlung sollen die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis der Laienrichterinnen und -richter die Rechtskenntnisse der Berufsrichterinnen und -richter ergänzen. Nur gemeinsam lassen sich vorgelegte Beweismittel, Gutachten und Urkunden oder Zeugenaussagen entsprechend würdigen. Die ganz besondere Verantwortung findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und für jedes Strafmaß eine Zwei‐Drittel‐Mehrheit im Gericht erforderlich ist. Das bedeutet, gegen das Urteil beider Schöffinnen bzw. Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt oder freigesprochen werden. Im Schöffenamt haben sie jedes Urteil, das gesprochen wird, daher mit zu verantworten.
Das Amt ist ein Ehrenamt. Für die richterliche Tätigkeit gibt es kein Entgelt, doch Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten werden nach gesetzlicher Regelung entschädigt.
Wer kann sich für das Schöffenamt bewerben?
Wer das Schöffenamt ausüben will, muss sich rechtzeitig bei seiner Wohnort‐Gemeinde bewerben. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz dürfen das Amt nur Deutsche ausüben. Das Mindestalter zu Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024 beträgt 25 und das Höchstalter 69 Jahre.
Neben diesen formalen Kriterien sollen die Personen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und auch über bestimmte Grundfähigkeiten verfügen, die notwendigerweise dazu gehören, wenn über andere Menschen qualifiziert geurteilt werden soll. Das verantwortungsvolle Ehrenamt verlangt in hohem Maß Gerechtigkeitssinn, Vorurteilsfreiheit und Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des unter Umständen anstrengenden Sitzungsdienstes auch körperliche und gesundheitliche Eignung.
Was steht einer Berufung in das Ehrenamt entgegen?
Von diesem Ehrenamt ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in ein Verfahren verstrickt ist, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann; ferner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist und schließlich, wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Auch ehemalige hauptamtliche oder informelle Mitarbeitende der Staatssicherheit der DDR dürfen nicht Schöffin bzw. Schöffe sein.
Angehörige gewisser Berufe sollen ebenfalls nicht für das Schöffenamt herangezogen werden. Wer schon hauptamtlich einen Justizberuf ausübt oder in der Strafverfolgung arbeitet, soll nicht auch noch ehrenamtlich Recht sprechen. Ebenso sind Beamtinnen und Beamte im Polizei- und Justizvollzug sowie hauptamtlich in der Bewährungshilfe tätige Personen von der Ausübung des Schöffenamts ausgeschlossen.
Wahlverfahren
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen stellt die Landeshauptstadt Stuttgart aus ihrer Einwohnerschaft alle fünf Jahre Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen auf. Die Listen werden eine Woche lang öffentlich ausgelegt und während einer weiteren Woche hat jeder die Möglichkeit Einspruch einzulegen, wenn Personen aufgeführt sind, die nicht eingetragen werden durften. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Listen an das jeweils zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Mit der Übersendung der Vorschlagslisten an die zuständigen Amtsgerichte endet die Mitwirkung der Landeshauptstadt Stuttgart.
Bis Ende September 2023 entscheidet dann an den Amtsgerichten ein Wahlausschuss über die eventuellen Einsprüche. Danach wählt er aus den Vorschlagslisten, die mindestens doppelt so viele Personen enthalten müssen, wie benötigt werden, die erforderliche Zahl an Personen aus. Es obliegt allein dem Wahlausschuss zu entscheiden, ob jemand für das Land‐ oder Amtsgericht ausgewählt und als Hauptschöffin bzw. -schöffe oder als Ersatz eingesetzt wird. Die eigentliche Berufung in das Ehrenamt spricht dann das Gericht aus.
Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für ein ganzes Jahr im Voraus festgelegt. Wer an welchem Sitzungstag teilnehmen muss, wird bei Gericht ausgelost. Es sollen möglichst nicht mehr als zwölf Sitzungstage sein. Die Hauptschöffinnen und ‐schöffen werden nach der Auslosung über die Sitzungstage informiert, Ersatzschöffinnen und ‐schöffen werden dagegen auch kurzfristig zu Verhandlungen verpflichtet.
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