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Landeshauptstadt Stuttgart

Kinder und Jugendliche

Kinderschutz und Jugendschutz

Der gesetzliche Auftrag des Jugendamts gilt dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Bei Verdacht und in konkreten Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch ist das Jugendamt eine zentrale Anlaufstelle. Aber auch die Mitwirkung anderer ist gefragt, wenn es um das Wohl von Kindern und Jugendlichen geht.

Stand:
Kinder brauchen Liebe und Unterstützung und stehen deshalb unter besonderem Schutz.

Mithelfen statt wegsehen

Auch Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, bei Anzeichen von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Verantwortung zu übernehmen. So können Menschen im Umfeld der Kinder und Jugendlichen, wie zum Beispiel Familienmitglieder, Pädagogen oder Nachbarn, aktiv mithelfen und Verdachtsfälle bei den  Beratungszentren des Jugendamts melden.

Anlaufstelle für Betroffene: Die Beratungszentren des Jugendamts

Die städtischen  Beratungszentren Jugend und Familie des Jugendamts gibt es in allen elf Stadtteilen Stuttgarts. Die spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen bei Konflikten und Notlagen und bieten kostenfreie Beratung und Hilfe für betroffene Kinder, Jugendliche und Familien. Ein Beratungsgespräch unterliegt dem Sozialgeheimnis und wird im Sinne des Datenschutzes vertraulich behandelt. Eine anonyme Beratung ist auch möglich. 

Notaufnahmebereich Jugendamt Stuttgart

Eine Anlaufstelle in Notsituationen und bei Vorfällen in Stuttgart ist der rund um die Uhr geöffnete Notaufnahmebereich für Kinder, Jugendliche und Familien in Krisen.

Anlaufstelle für Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§§ 8a Absatz 4 und 8b Absatz 1 SGB VIII und § 4 Absatz 2 KKG).

Die Kontaktdaten der in Stuttgart zur Verfügung stehenden insoweit erfahrenen Fachkräfte (ieF), können Sie dem  Verzeichnis der ieF PDF-Datei 120,21 kB entnehmen. 

Kinderschutz und Kinderrechte

Zum Schutz von Kindern gehört auch die Wahrung ihrer Rechte, die in der  UN-Kinderrechts­konvention (Öffnet in einem neuen Tab) von 1989 verabschiedet und von Regierungsvertretern aus aller Welt anerkannt wurde. Das Übereinkommen zählt zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen. Das Motto „Kinderrechte sind Menschenrechte“ ist hier im wahrsten Sinne des Wortes Programm.

Kinderrechte sind Menschenrechte

Zu den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention zählen unter anderem das Recht auf Bildung und Schule, Gesundheitsvorsorge sowie Schutz vor körperlicher und geistiger Gewaltanwendung und Misshandlung und sexuellem Missbrauch. In Artikel 3 Absatz 1 wird explizit die Berücksichtigung des Kindeswohls gefordert. Eine Forderung, die auch im Sozialgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland als Schutzauftrag für das Jugendamt formuliert wird ( § 8a SGB VIII (Öffnet in einem neuen Tab)).

Jugendschutz und Jugendschutzgesetz

Der gesetzliche Jugendschutz ist ein Aufgabenfeld des Jugendamts, das den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen in Medien, Öffentlichkeit und Freizeit sicherstellt. Er umfasst drei ineinandergreifende Bereiche: den erzieherischen Jugendschutz (Prävention und Aufklärung), den strukturellen Jugendschutz (Rahmenbedingungen, Standards und Beteiligung) sowie den intervenierenden/sanktionierenden Jugendschutz (Prüfung, Kontrolle, rechtliche Maßnahmen). Im Folgenden ist deren Definition, rechtliche Verankerung und die Abgrenzung voneinander näher beschrieben.

Bei Fragen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz wenden Sie sich gerne an das Team der  Dienststelle Kinderförderung und Jugendschutz.

Weiterführende Informationen

Jugendamt

Kinderförderung und Jugendschutz

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