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Landeshauptstadt Stuttgart

Infektionsschutz

Masernerkrankung

Masern werden durch Viren ausgelöst, kommen weltweit vor und sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit. Häufig treten Komplikationen und Folgeerkrankungen auf – insbesondere bei einer Infektion im frühen Kindesalter. Um diese zu verhindern, gibt es unter anderem das Masernschutzgesetz.

Vergrößerte und grafisch aufbereitete Darstellung des Masern-Virus

In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Das Ziel einer Durchimpfungsrate von 95 Prozent wird bislang jedoch verfehlt. So kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen. 

Allgemeines zum Masernschutzgesetz

Das  Masernschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) gilt seit dem 1. März 2020. Seither müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, eine Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.

Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für bereits vor dem 1. März 2020 Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen Beschäftigte galt bis einschließlich 31. Juli 2022 eine übergangsweise Verlängerung der Nachweisfrist.

Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten oder betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen oder für Personen, die einer Unterbringungspflicht unterliegen. Nachweise zum Masernschutz können per Fax oder über den Postweg bei uns eingereicht werden.

Haben Sie Fragen zum Thema? Schreiben Sie uns gerne eine Mail an  masernschutzstuttgartde

Hinweis für meldende Einrichtungen

Meldungen bezüglich des Masernschutzes in Sammelunterkünften, medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen gehen per Post an

Gesundheitsamt
Abteilung Infektionsschutz
"Masernschutzgesetz"
Schloßstraße 91
70176 Stuttgart 

oder per Fax an 0711 216-9510234.

Gesundheitsamt

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