Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) gewerbsmäßig aufstellen und in Betrieb nehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Diese Erlaubnis ist personenbezogen und wird von der Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung des Betriebs befindet, erteilt.
Online-Service
Beantragen Sie Ihre Aufstellerlaubnis bequem online.
Hinweise zur Onlineantragstellung
Hinweise für Ihre Online-Antragstellung false Sie geben Ihre Daten auf der Plattform des Serviceportals des Landes Baden-Württemberg www.service-bw.de (Öffnet in einem neuen Tab) ein.
Für die Antragstellung müssen Sie in der Regel auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden-Württemberg verantwortlich.
Voraussetzung ist, dass Sie die zur Gewerbeausübung notwendige
persönliche und
wirtschaftliche Zuverlässigkeit
besitzen (bei juristischen Personen neben der juristischen Person auch die vertretungsberechtigte/n natürliche/n Person/en)
Vorgehen
Es ist zu beachten, dass die beantragte Aufstellererlaubnis grundsätzlich erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden kann.
Benötigte Unterlagen
Einzelgewerbetreibender
gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom FinanzamtBescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Gemeinde*
Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
Auszug aus dem Insolvenzregisters des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
*Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben.
** Das Führungszeugnis (Belegart OG) und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) können Sie beim Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) beantragen. Die Beantragung muss persönlich erfolgen. Schriftliche Anträge oder Anträge per Fax, E-Mail, Telefon sind nicht möglich. Für die Beantragung benötigen Sie Ihren Ausweis oder Pass. Wenn für eine juristisch Person oder Personenvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden soll, legen Sie bitte noch einen aktuellen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug sowie eine Vertretungsbefugnis für die juristische Person/Vereinigung vor. Als Verwendungszweck geben Sie bitte beim Bürgerbüro "Erlaubnis nach § 33c GewO"an.Die Unterlagen sind zu senden an: Landeshauptstadt Stuttgart, Gewerbe- und Gaststättenrecht 32-22, Eberhardstr. 37, 70173 Stuttgart.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubn is nach ? 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (Gewo) - Aufstellererlaubnis (32-22)
Kosten: 335 Euro bis 6600 Euro
Rechtsgrundlage: ? 2 Verwaltungsgebuhrensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart i.V.m. Ziffer 13.30 des Gebuhrenverzeichnisses zur Verwaltungsgebuhrensatzung
Weitere Informationen
Wichtiger Hinweis:
Sie dürfen nur Personen mit der Aufstellung von Automaten beschäftigen, die eine Schulung über die Sachkunde bei der IHK besucht haben. Entsprechende Bescheinigungen sind auf Verlangen vorzulegen. Hiervon nicht betroffen sind z. B. reine Bürokräfte.
Rechtsgrundlage
§ 33c Gewerbeordnung (GewO) - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Amt für öffentliche Ordnung
Spielrecht
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Spielrecht Eberhardstraße 37 70173 Stuttgart
Fax
0711 21689907
Öffnungszeiten
Geänderte Öffnungszeiten:
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Das Amt für öffentliche Ordnung ist am 24. Dezember 2025 und in der Zeit vom 31. Dezember 2025 bis 06. Januar 2026 mit allen Dienststellen, inklusive aller Bürgerbüros in den Stadtbezirken sowie der Kfz‐Zulassungs‐ und Führerscheinstelle, für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. In dringenden und nachweislichen Notfällen sind wir am 02. Januar 2026 und am 05. Januar 2026 über das Service Center Stuttgart unter der Rufnummer 0711/216−0 telefonisch erreichbar. Informationen über unsere Online-Dienstleistungen finden Sie über unseren Dienstleistungsfinder (Öffnet in einem neuen Tab).
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Die Gewerbe- und Gaststättenbehörde zieht um und bleibt daher in der Zeit von Montag, 01. Dezember 2025 bis einschließlich Dienstag, 09. Dezember 2025 geschlossen. Ab Mittwoch, 10. Dezember 2025 befindet sich die Gewerbe- und Gaststättenbehörde in der Schloßstraße 73. Das Gebäude liegt direkt an der Haltestelle Schloss-/Johannesstraße, die mit den Linien U2 und U9 sowie der Buslinie 41 erreichbar ist. Viele Dienstleistungen, wie beispielsweise der Antrag auf eine Gaststätte oder die Anmeldung eines Gewerbes, können auch online erledigt werden: Dienstleistungsfinder
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Behördennummer 115 ist in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Viele Mobilfunkanbieter haben ihre Preise an die Festnetztarife angepasst. Die Mitarbeitenden erreichen Sie von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.