Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Voraussetzungen
- Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein. Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies müssen Sie mit einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachweisen. Bei besonderen Integrationsleistungen beträgt die Frist nur sechs Jahre.
- Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Für Schweizer oder Schweizerinnen und deren Familienangehörige genügt eine Aufenthaltserlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht eine Aufenthaltserlaubnis auch für andere Drittstaatsangehörige aus.
- Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das gilt nicht, wenn Sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verantworten müssen.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. In besonderen Fällen erkennt die zuständige Stelle auch bei anderen Staatsangehörigkeiten eine "Mehrstaatigkeit" an.
- Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer Straftat vor. Ausländische Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form. - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bamf (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest.
Vorgehen
Sie müssen schriftlich einen Antrag auf Einbürgerung PDF-Datei 257,66 kB stellen. Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz,
- die Polizei,
- das Sozialamt,
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Aufgabe aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Benötigte Unterlagen
Personalien des Einbürgerungsbewerbers
- Pass oder Reisepass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis
- 1 biometrisches Passfoto PDF-Datei 1,38 MB
- Geburtsurkunde. Bei ausländischen Urkunden ist die Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer erforderlich.
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug. Bei ausländischen Urkunden ist die Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer erforderlich.
- Aktuelle Geburtsurkunden der Kinder. Bei ausländischen Urkunden ist die Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer erforderlich.
- Sorgerechtsentscheidungen über minderjährige Kinder aus geschiedenen Ehen und ggf. nichteheliche Kinder
- Schulabschlusszeugnisse
- Schulbescheinigungen wenn Sie derzeit noch die Schule besuchen.
Arbeits- bzw. Einkommensverhältnisse
- Die letzten 3 Verdienstbescheinigungen
- Nachweis über den Eintritt beim jetzigen Arbeitgeber
- Verdienstbescheinigung des Ehegatten/Lebenspartners
- Bei Bezug öffentlicher Mittel (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe): Vorlage entsprechender Bescheide
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
- z.B. durch einen deutschen Schulabschluss
- z.B. über die letzten vier Versetzungszeugnisse bei Schülern
- z.B. durch ein Sprachzertifikat B 1
Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (bei über 16-jährigen)
- z.B. durch einen deutschen Schulabschluss
- z.B. durch einen bestandenen Einbürgerungstest bei der Volkshochschule
Hinweis: Bei Bedarf müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
Formulare
- Antrag auf EinbürgerungPDF-Datei257,66 kB
- Merkblatt zum EinbürgerungsverfahrenPDF-Datei89,73 kB
- Belehrung und Einwilligungserklärung gemäß § 4 LandesdatenschutzgesetzPDF-Datei61,11 kB
- Bestätigung des Arbeitsverhältnisses zum EinbürgerungsantragPDF-Datei210,08 kB
- Erklärung Straftaten in EinbürgerungsverfahrenPDF-Datei55,40 kB
- Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung in EinbürgerugnsverfahrenPDF-Datei39,86 kB
Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden: bis zu 18 Monaten.
Termin vereinbaren
Soweit Ihre Vorsprache erforderlich ist, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde direkt einen Termin übermittelt.
Ansonsten gilt:
Telefonische Beratungszeiten: 0711/ 216-91702 oder 0711/216-91703
E-Mail: staatsangehoerigkeitsrechtstuttgartde
Montag 08:30 - 13:00
Dienstag 08:30 - 13:00
Mittwoch 08:30 - 13:00
Donnerstag 13:00 - 18:00
Freitag 08:30 - 12:00
Ihre Einbürgerungsanträge reichen Sie bitte ausschließlich postalisch bei uns ein. Benötigen Sie noch weitere Beratung? Sie erreichen uns telefonisch während der Beratungszeiten oder per Mail unter den oben genannten Kontaktdaten.
Gebühren
Einbürgerung für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch beantragen
Kosten: 255 Euro
Sonderregelung: Für jedes minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen, das zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil eingebürgert wird, beträgt die Gebühr zusätzlich 51,00 EUR
Rechtsgrundlage: § 38 StAG
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
- § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 54 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ausweisung im Regelfall) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Sachgebiet 5 Einbürgerung, Staatsangehörigkeits-, Namensrecht
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Schmale Straße 13
70173 Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 – 13:00 |
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Dienstag | 08:30 – 13:00 |
Mittwoch | 08:30 – 13:00 |
Donnerstag | 13:00 – 18:00 |
Freitag | 08:30 – 12:00 |
- Ihre Einbürgerungsanträge reichen Sie bitte ausschließlich postalisch bei uns ein.
- Benötigen Sie noch weitere Beratung? Sie erreichen uns telefonisch während der Beratungszeiten oder per Mail unter den oben genannten Kontaktdaten.
- Eine persönliche Vorsprache ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Anfahrt
Anschrift
Schmale Straße 13
70173 Stuttgart
Service-Telefon
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.