Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ohne einen konkreten Anspruch kommt dann in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht. Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch nicht erfüllen.
Voraussetzungen
- Sie haben einen deutschen Ehegatten/Lebenspartner. Sie halten sich bereits seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf und die Ehe/Lebenspartnerschaft mit dem/der Deutschen besteht seit mindestens 2 Jahren in Deutschland.
- Sie halten sich seit mindestens 6 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich als Staatenloser oder anerkannter ausländischer Flüchtling in Deutschland auf. Die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung müssen aktuell weiter gegeben sein und werden beim Bundesamt aktuell überprüft.
- Sie sind deutschsprachiger Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist und halten sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
- Sie haben ein Aufenthaltsrecht, das die Einbürgerung ermöglicht. Aufenthaltstitel nach den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs.1, 23a, 24 und 25 Abs. 3-5 Aufenthaltsgesetz reichen für die Einbürgerung nicht aus.
- Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende).
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. In besonderen Fällen erkennt die zuständige Stelle auch bei anderen Staatsangehörigkeiten eine "Mehrstaatigkeit" an.
- Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer gravierenden Straftat vor. Mehrere Verurteilungen werden zusammengerechnet. Insgesamt dürfen Sie zu nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sein. Ausländische Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form. Der Nachweis wird entweder über ein entsprechendes Zertifikatszeugnis B 1 oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) geführt. - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bamf (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Der Einbürgerungstest wird u.a. bei der Volkshochschule Stuttgart angeboten.
- Sie ordnen sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein.
Vorgehen
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Aufgrund der Komplexität der Einzelfallprüfung bei der Ermessenseinbürgerung empfiehlt sich zunächst eine Beratung durch die Information der Einbürgerungsbehörde (siehe unten). Dort wird Ihnen der entsprechende Antragsvordruck ausgehändigt. Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz
- die Polizei
- das Sozialamt
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Aufgabe aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Benötigte Unterlagen
Personalien des Einbürgerungsbewerbers:
- Pass oder Reisepass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis
- 1 biometrisches Foto PDF-Datei 1,38 MB
- Geburtsurkunde. Bei ausländischen Urkunden ist die Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer erforderlich.
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug. Bei ausländischen Urkunden ist die Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer erforderlich.
- Aktuelle Geburtsurkunden der Kinder. Bei ausländischen Urkunden ist die Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer erforderlich.
- Sorgerechtsentscheidungen über minderjährige Kinder aus geschiedenen Ehen und ggf. nichteheliche Kinder
- Schulabschlusszeugnisse
- Schulbescheinigungen, wenn Sie derzeit noch die Schule besuchen.
- Aktueller Ausbildungsvertrag, wenn Sie derzeit eine Ausbildung absolvieren
- Aktueller Studiennachweis, wenn Sie derzeit ein Studium absolvieren
Arbeits- bzw. Einkommensverhältnisse
- Die letzten 3 Verdienstbescheinigungen
- Nachweis über den Eintritt beim jetzigen Arbeitgeber
- Gewerbeanmeldung und Einkommenssteuerbescheide bei Selbständigen
- Verdienstbescheinigung des Ehegatten/Lebenspartners
- z.B. durch einen deutschen Schulabschluss
- z.B. über die letzten vier Versetzungszeugnisse bei Schülern
- z.B. durch ein Sprachzertifikat B 1
Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (bei über 16-jährigen)
- z.B. durch einen deutschen Schulabschluss
- z.B. durch einen bestandenen Einbürgerungstest bei der Volkshochschule
Formulare
Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden: bis zu 18 Monaten.
Termin vereinbaren
Soweit Ihre Vorsprache erforderlich ist, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde direkt einen Termin übermittelt.
Ansonsten gilt:
Telefonische Beratungszeiten: 0711/ 216-91702 oder 0711/216-91703
E-Mail: staatsangehoerigkeitsrechtstuttgartde
Montag 08:30 - 13:00
Dienstag 08:30 - 13:00
Mittwoch 08:30 - 13:00
Donnerstag 13:00 - 18:00
Freitag 08:30 - 12:00
Ihre Einbürgerungsanträge reichen Sie bitte ausschließlich postalisch bei uns ein. Benötigen Sie noch weitere Beratung? Sie erreichen uns telefonisch während der Beratungszeiten oder per Mail unter den oben genannten Kontaktdaten.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Sachgebiet 5 Einbürgerung, Staatsangehörigkeits-, Namensrecht
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Schmale Straße 13
70173 Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 – 13:00 |
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Dienstag | 08:30 – 13:00 |
Mittwoch | 08:30 – 13:00 |
Donnerstag | 13:00 – 18:00 |
Freitag | 08:30 – 12:00 |
- Ihre Einbürgerungsanträge reichen Sie bitte ausschließlich postalisch bei uns ein.
- Benötigen Sie noch weitere Beratung? Sie erreichen uns telefonisch während der Beratungszeiten oder per Mail unter den oben genannten Kontaktdaten.
- Eine persönliche Vorsprache ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminabsprache möglich.
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