Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Alle Führerscheine - der graue, der rosafarbene und der unbefristete Kartenführerschein - müssen umgetauscht werden. Die neuen, befristeten EU-Führerscheine haben dann eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Rechte Ihrer bisherigen Fahrerlaubnis werden dabei ins aktuelle Recht umgesetzt.
Der Führerscheinumtausch erfolgt gestaffelt (siehe Tabelle unten).
Aktuelle Information zur Umtauschfrist der Jahrgänge 1959 bis 1964 bis 19.01.2023:
Für die Geburtsjahre 1959 bis 1964 ist die Umtauschfrist am 19.01.2023 abgelaufen.
Wenn Sie in einem der genannten Jahre geboren sind, jedoch bereits einen EU-Kartenführerschein besitzen, sind Sie von dem in Rede stehenden sog. "Pflichtumtausch" aktuell nicht betroffen.
Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Öffnet in einem neuen Tab).
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrererlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Formulare
Bearbeitungsdauer
Gebühren
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
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