Die „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV“ gibt vor, dass jede emissionsrelevante Änderung vor Durchführung dem Amt für Umweltschutz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, anzuzeigen ist.
Online-Service
Die „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“ gibt vor, dass jede emissionsrelevante Änderung vor Durchführung dem Amt für Umweltschutz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, anzuzeigen ist.
Hinweise für Ihre Online-Antragstellung
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Termin vereinbaren
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Amt für Umweltschutz
Service-Telefon
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.