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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für Umweltschutz

Immissionsschutz - 44. BImSchV: Endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzeigen

Die „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“ gibt vor, dass eine endgültige Stilllegung dem Amt für Umweltschutz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, anzuzeigen ist. Ein Betreiber hat Sie beauftragt, die Anzeige in dessen Auftrag einzureichen.

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Die „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“ gibt vor, dass eine endgültige Stilllegung dem Amt für Umweltschutz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, anzuzeigen ist.

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