Damit gemeinnützige Organisationen, politische Parteien, Gewerkschaften, Bürgerinitiativen und Interessensgemeinschaften Bürgerinnen und Bürger über ihre meist ehrenamtliche Arbeit informieren können, werden auf bestimmten Flächen Informationsstände bis zu einer Größe von drei Quadratmetern zugelassen. Hier kann Informationsmaterial ausgelegt werden, das allerdings nicht im Umherlaufen verteilt werden darf. Aus städtebaulichen Gründen dürfen an den Standplätzen keine Zelte, Pavillons oder Fahrzeuge abgestellt werden. Die Information darf keine Wirtschafts- oder Fremdenverkehrswerbung sein. Zusatzaktionen wie Musik, Benutzung von Lautsprechern sind nicht erlaubt.
Beim Aufstellen von Informationsständen wird zwischen zwei Bereichen unterschieden:
- Stadtgebiet Stuttgart (ausgenommen Innenstadt, Altstadt Bad Cannstatt und Sperrbereich Neckarpark s.u.)
Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart werden Informationsstände begrenzt auf den jeweiligen Stadtbezirk erteilt (siehe Anlage 1 Informationen zur Aufstellung von Informationsständen PDF-Datei 4,25 MB). Informationsstände können überall dort aufgestellt werden, wo sie keine Verkehrsteilnehmer behindern. Die Aufstellung ist zulässig, wenn
- auf Gehwegen eine Restbreite von 2,00 m bzw. bei der Aufstellung auf der Straßenseite zusätzlich ein Abstand zur Fahrbahn von 0,50 m verbleibt.
- ein Mindestabstand von 5,00 m zu Straßeneinmündungen, Kreuzungen, Zebrastreifen, Ampeln und Bahnübergängen eingehalten ist.
- Brandschutzzonen nicht tangiert sind.
- Zu- und -Ausfahrten sowie Haus- und Geschäftszugänge freigehalten sind.
- auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Verkehrszeichen Nr. 240).
- auf getrennten Geh- und Radwegen (Verkehrszeichen Nr. 241-30).
- auf Gehwegen mit Zusatzschild Radfahrer frei (Verkehrszeichen Nr. 1022-10).
- Stuttgarter Innenstadt / City Ring, Altstadt Bad Cannstatt und Sperrbereich Neckarpark
Der Innenstadtbereich sowie die Altstadt in Bad Cannstatt (Marktstraße) gehören zu den am meist frequentierten Bereichen in Stuttgart. Daher werden hier Informationsstände nur an festgelegten Orten und für maximal drei Tage pro Woche vergeben (siehe Anlage 2 + 3 Informationen zur Aufstellung von Informationsständen PDF-Datei 4,25 MB).
Hinweis: Innerhalb des Sperrbereiches Neckarpark dürfen keine Informationsstände aufgestellt werden.
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Formulare
Fristen
Bearbeitungsdauer
Gebühren
Rechtsgrundlage
Team Straßenrecht
Service-Telefon
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