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Landeshauptstadt Stuttgart

Bezirksbeiräte

Bezirksbudget

Benötigen Sie finanzielle Unterstützung für das Ehrenamt, eine kulturelle Veranstaltung oder eine Aktivität Ihres Vereins? Das Bezirksbudget macht es möglich. Hier finden Sie Informationen zur Förderung und Antragstellung. Bestimmen Sie mit, was sich in Ihrem Stadtbezirk tut und gestalten Sie das Zusammenleben vor Ort.

Wer Zuschüsse aus dem Bezirksbudget möchte, muss die Förderung beantragen, bevor das Vorhaben läuft. (Symbolbild)

Mit dem Bezirksbudget haben die Stadtbezirke und ihre Bezirksbeiräte die Möglichkeit, bürgerschaftliches Engagement, kulturelle Veranstaltungen, Stadtteilfeste, kleine Baumaßnahmen sowie Bürger- und Kinderbeteiligung in ihrem Stadtbezirk zu unterstützen und damit auch eigene Schwerpunkte zu setzen.

Zuschüsse aus dem Bezirksbudget können beim jeweiligen Bezirksamt beantragt werden. Im Antragsformular können Sie Ihren Stadtbezirk auswählen und die zuständige Adresse wird automatisch im Formular hinterlegt. Am besten füllen Sie den Antrag digital aus und geben ihn ausgedruckt und unterschrieben beim zuständigen Bezirksamt ab.

Wichtig ist: Ihre Aktivität muss einen Bezug zum jeweiligen Stadtbezirk haben. Erfüllt Ihr Antrag die Bedingungen für eine Förderung, dann beschäftigt sich der Bezirksbeirat aus Ihrem Stadtbezirk mit Ihrer Veranstaltung oder Ihrem Projekt. Er entscheidet in öffentlicher Sitzung, ob Ihr Vorhaben gefördert wird. Da die Mittel begrenzt sind, setzt der Bezirksbeirat bei der Auswahl Prioritäten.

Der Gemeinderat stellt den 23 Stadtbezirken seit 2018 das „Bezirksbudget“ zur Verfügung. Es umfasst insgesamt mehr als 1,3 Millionen Euro pro Jahr an frei verfügbaren Mitteln. Das Bezirksbudget ist nicht dafür vorgesehen, die Budgets der Fachämter zu entlasten, sondern soll zusätzliche Projekte ermöglichen, für die in den Budgets der Fachämter nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

Die Vergabe dieser Mittel ist in den Richtlinien für die Verwendung des Bezirksbudgets geregelt. Die aktuellen Richtlinien sind mit der Veröffentlichung des Rundschreibens 04/2023 des Oberbürgermeisters rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

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