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Landeshauptstadt Stuttgart

Steuern und Abgaben

Zweitwohnungssteuer

In der Landeshauptstadt Stuttgart wird, wie in vielen anderen Städten auch, eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist oder wird, hat dies innerhalb eines Monats der Stadtkämmerei anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

In Baden-Württemberg gibt es die Zweitwohnungssteuer bereits seit etwa 30 Jahren. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat als eine der letzten bundesdeutschen Großstädte beschlossen eine Zweitwohnungssteuer ab 1. Januar 2011 zu erheben.

Durch die Zweitwohnungssteuer sollen die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktur sowie am örtlichen Sozialprodukt beteiligt werden.

Online‐Service

Sie können die Zweitwohnungssteuererklärung ganz einfach online einreichen. Nutzen Sie dafür das Online-Verfahren.

Steuerschuldner

Steuerpflichtig ist jeder volljährige Inhaber einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Stuttgart. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt keine Rolle. Sind mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner im Sinne § 44 der Abgabenordnung (AO).

Inhaber einer Zweitwohnung ist, wer die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung besitzt, also derjenige, der die Wohnung nutzt beziehungsweise zu nutzen berechtigt ist, in der Regel somit der Mieter. Wenn Wohnungseigentum vom Eigentümer selbst - auch nur zeitweise - als Zweitwohnung genutzt wird, ist dieser steuerpflichtig. 

Ermäßigungen

Es gibt keine Ermäßigungen für bestimmte Personenkreise, zum Beispiel Rentner, Studierende, Personen ohne oder mit geringerem Einkommen. Bei der Bemessung der Steuer spielen persönliche Verhältnisse keine Rolle. Es kommt nur auf den Tatbestand, die Existenz einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung an, unabhängig von wem und mit welchen Mitteln dieser besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird.

Pflichten

Wer als Steuerschuldner oder Dritter gegen Pflichten oder Mitwirkungspflichten verstößt, keine, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, keine Steuererklärung oder Unterlagen vorlegt, Steuern verkürzt oder sich ungerechtfertigte Steuervorteile verschafft oder sonstige Pflichten verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. 

Hinweis: An-, Um- und Abmeldungen sind ausschließlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Auskünfte zu allen Meldeangelegenheiten erteilen die  Bürgerbüros in Stuttgart. An-, Ab- und Ummeldungen sind schriftlich zu machen und werden von jedem Bürgerbüro entgegen genommen.

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