Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II - z.B. bei Verlust, Diebstahl oder Unleserlichkeit.
Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Ablauf der Frist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen. Dauer des Verfahrens ca. 3 Wochen.
Bei der Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss zusätzlich eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Öffnet in einem neuen Tab) (Ersatzfahrzeugschein) erstellt werden, da die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen werden muss.
Eine ersatzweise ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II (Ersatzfahrzeugbrief) behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein vor dem 1.10.2005 ausgestellter Fahrzeugbrief bisherigen Rechts, wieder aufgefunden wird. Der aufgebotene Fahrzeugbrief wird entwertet zurückgegeben.
Vorgehen
Sie müssen diese Dienstleistung in der Kfz-Zulassungsstelle erledigen.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Beauftragte benötigen eine Vollmacht (im Original), den eigenen Ausweis sowie den des Vollmachtgebers
Das Amt für öffentliche Ordnung ist am Mittwoch, den 19. April 2023 mit allen Dienststellen (einschl. aller Bürgerbüros in den Stadtbezirken sowie der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle) aufgrund einer Personalversammlung für den Publikumsverkehr geschlossen. Gesonderte Terminvereinbarungen bleiben davon unberührt. Nachmittags (ab 13.00 Uhr) ist die Erreichbarkeit wieder gegeben. Für dringende Fälle ist vormittags ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, der telefonisch über die Rufnummer 0711 / 216 - 0 (Service Center Stuttgart) erreicht werden kann.
Seit dem 02.11.2022 ist bei der Führerscheinstelle die Vorsprache als Laufkunde wieder möglich. Bei hohem Publikumsaufkommen behält sich die Dienststelle vor, die Antragsannahme vorzeitig zu schließen bzw. zu unterbrechen. Für Führerscheinangelegenheiten wie z.B. Anträge von Berufskraftfahrern, Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse, Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis, Erweiterungen für eine gewerbliche Nutzung oder auf Eintragung der Schlüsselzahl B196 muss bei der Führerscheinstelle persönlich vorgesprochen werden. Bei Vorsprachen zu laufenden Verfahren bei der Führerscheinneuerteilung, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder gewerbliche Personenbeförderung/Fahrschulen/Fahrlehrer verbleibt es bei der zwingenden Notwendigkeit einer vorherigen Terminvereinbarung. Neben der Führerscheinstelle bieten auch die Bürgerbüros zahlreiche Führerscheinangelegenheiten an, die bei den Bürgerbüros ohne Terminvereinbarung erledigt werden können. Dazu gehören insbesondere
Führerscheinersterteilungen
Begleitetes Fahren ab 17, Erweiterung auf Motorradklasse (ausgenommen B196)
Verlängerungen Klasse C, CE (ausgenommen im Zusammenhang mit Schlüssel 95 oder Fahrerqualifizierungsnachweis - FQN)
Führerscheinänderungen (Name, Auflage)
Umtausch
Ersatzausstellung
Internationale Führerscheine
Aufgrund der Vielzahl der zu erledigenden Aufgaben in den Bürgerbüros kann es dort häufiger zu längeren Wartezeiten kommen. Außerdem sind einzelne Bürgerbüros wegen personeller Engpässe immer wieder kurzfristig geschlossen. Es wird daher empfohlen, vor dem Gang zum Bürgerbüro zu prüfen, welche Bürgerbüros geöffnet haben: Bürgerbüros (Öffnet in einem neuen Tab)
Für Vorsprachen in der Kfz-Zulassungsstelle benötigen Sie nicht zwingend einen Termin. Sofern Sie jedoch ohne Termin erscheinen, müssen Sie sich möglichwerweise auf erhebliche Wartezeiten, insbesondere am frühen Morgen, einstellen. Eine Garantie, dass Sie bedient werden, kann nicht gegeben werden. Bei hohem Publikumsaufkommen behält sich die Dienststelle vor, die Antragsannahme vorzeitig zu schließen bzw. zu unterbrechen. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir daher weiterhin eine frühzeitige Terminvereinbarung.
Antragsannahme (Entgegennahme von Zulassungsanträgen)
Montag
07:15 – 12:15 und 13:30 – 14:45
Dienstag
07:15 – 12:15
Mittwoch
07:15 – 12:15
Donnerstag
07:15 – 12:15 und 13:30 – 16:45
Freitag
07:15 – 12:15
Das Serviceangebot kann mit und ohne Termin wahrgenommen werden. Eine Ausnahme stellt der Donnerstagvormittag dar. Hier werden ausschließlich Kundinnen und Kunden ohne Termine bedient.
Bei hohem Publikumsaufkommen behält sich die Dienststelle vor, die Antragsannahme bereits vorzeitig zu schließen bzw. zu unterbrechen.
Ausgabe (der Zulassungspapiere nach vorheriger Antragsabgabe; s.o.)
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Behördennummer 115 ist in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates erreichbar. Viele Mobilfunkanbieter haben ihre Preise den Festnetztarifen angepasst.