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Soziale Leistungen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen vom Jobcenter Stuttgart zu erhalten?
Ab dem 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Unabdingbare Voraussetzung dafür ist insbesondere
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz
oder - eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.
Solange keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestellt werden. Der Übergang zum Jobcenter erfolgt erst im Folgemonat nach Erteilung der Fiktionsbescheinigung bzw. der Aufenthaltserlaubnis. Ab 01. Juni 2022 ist die Fiktionsbescheinigung in Form der Anlage D3 der Aufenthaltsverordnung notwendig. Davor reicht eine sogenannte „Blattfiktion“.
Auch für Geflüchtete aus der Ukraine gelten die allgemeinen SGB II Anspruchsvoraussetzungen:
Unter anderem Erwerbsfähigkeit, unzureichendes eigenes Einkommen oder einzusetzendes Vermögen.
Altersgrenze: Leistungen erhalten alle ab dem 15. Lebensjahr bis sie 65 Jahre alt sind (ab Jahrgang 1947 und jünger erhöht sich die Altersgrenze um je 1 Monat pro Lebensjahr) und ihre engen Familienangehörigen. Wer eine ukrainische Altersrente bezieht (Frauen ab 57 Jahren, Männer ab 60 Jahren), erhält Leistungen vom Sozialamt.
Für Geflüchtete aus der Ukraine, die vor dem 1. Juni 2022 vom Sozialamt Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und die bereits eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, ist ein förmlicher Antrag nicht erforderlich (siehe unten: "Sie sind bis Ende Mai 2022 zugezogen?").
Mit welchen Leistungen unterstützt mich das Jobcenter?
Das Jobcenter Stuttgart unterstützt mit Leistungen zur Existenzsicherung (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe z. B. für Alleinerziehung und Leistungen für Bildung und Teilhabe) sowie mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Beratung, Orientierung, Sprachkurse, Qualifizierung und Vermittlung).
Weitere Informationen zu den Leistungen des Jobcenters finden Sie unter www.stuttgart.de/jobcenter (Öffnet in einem neuen Tab)
Wie erhalte ich Geldleistungen (Arbeitslosengeld II)?
Grundsätzlich stellen Sie einen Antrag beim Jobcenter Stuttgart, wenn Sie in Stuttgart gemeldet sind und in einer privaten Wohnung oder Unterkunft wohnen. Verwenden Sie hierzu den unten stehenden übersetzten Kurzantrag.
Den ausgefüllten Kurzantrag senden Sie bitte per Post oder per E-Mail an das Jobcenter Stuttgart. Sie können Ihre Unterlagen auch in den Briefkasten einer Jobcenter-Zweigstelle einwerfen. Eine persönliche Vorsprache ist zunächst nicht erforderlich. Die Zweigstelle entscheidet umgehend über Ihren Leistungsanspruch und informiert Sie über die Entscheidung. Soweit noch Fragen zu klären sind, werden die Mitarbeitenden des Jobcenters Kontakt zu Ihnen aufnehmen.
Pro Familie reicht ein ausgefüllter Antrag. Beim Jobcenter zählt als Familie, wer mit seiner Partnerin und/oder seinem Partner und/oder seinen Kindern unter 25 Jahren nach Deutschland gekommen ist und gemeinsam in einer Wohnung wohnt oder gemeinsam in einer Unterkunft untergebracht ist.
- Das Jobcenter überweist Geldleistungen in der Regel nur auf ein Bankkonto. Sollten Sie kein Konto haben, bitten wir Sie dringend, eines bei einer Bank in Deutschland zu eröffnen. Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen zumindest ein „Basiskonto“ anzubieten.
Weitere Informationen zur Kontoeröffnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Möglich ist auch eine Überweisung auf ein Konto von Verwandten oder Bekannten in Deutschland. Dazu geben Sie bitte das entsprechende Konto im Kurzantrag an. Sofern Sie kein Konto einrichten können, erhalten Sie eine Kassenkarte oder einen Scheck. Das Jobcenter wird Sie zur Abholung einladen. Bitte tragen Sie bei Terminen eine Schutzmaske.
- Zu den SGB II-Leistungen gehört auch die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankversicherung. Bitte stellen Sie daher früh, für alle Mitglieder Ihrer Familie ab 15 Jahren, bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Mitgliedschaft. Reichen Sie den Nachweis (Antragskopie oder Bestätigung der Krankenkasse) möglichst zusammen mit dem Antrag ein. Sofern dies nicht möglich ist, reichen Sie den Nachweis bitte umgehend nach. Informationen zur Krankenversicherung finden Sie auf der Internetseite des Verbandes der gesetzlichen Krankenkassen (Öffnet in einem neuen Tab)
Wie kann ich ein Bankkonto eröffnen?
Hier (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie Informationen darüber, was Sie alles beachten müssen, wenn Sie ein Konto eröffnen.
Welche Unterlagen benötige ich?
Damit über Ihren Leistungsanspruch schnell entschieden werden kann, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Kurzantrag
- Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung des Amts für öffentliche Ordnung aller Familienmitglieder
- Mitgliedsbescheinigung einer deutschen Krankenkasse aller Personen ab 15 Jahren
- Kontoauszüge seit Eröffnung eines Kontos bei einer Bank in Deutschland
- Mietvertrag oder Nachweis über die Unterkunftskosten (wenn Sie Wohnraum angemietet haben)
Wenn Sie Ihre Unterlagen per Post senden oder in den Briefkasten einwerfen wollen, dann reichen Sie bitte nur Kopien der Unterlagen (keine Originale) ein. Anlagen per E-Mail senden Sie bitte als JPG oder PDF.
Erhalten Geflüchtete die Bonuscard + Kultur?
Ja, als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II sind auch Geflüchtete aus der Ukraine berechtigt die Bonuscard + Kultur zu erhalten. Die Bonuscard + Kultur wird vom Sozialamt der Stadt Stuttgart ausgestellt. Wer bis zum 20. Mai 2022 Leistungen vom Sozialamt erhielt, bekommt die Bonuscard + Kultur bis Ende Mai 2022 automatisch zugesandt.
Die Bonuscard + Kultur ist eine freiwillige soziale Leistung der Stadt Stuttgart. Sie soll den Berechtigten ermöglichen, trotz finanzieller Einschränkungen am kulturellen, sportlichen und sozialen Leben in der Stadt teilzunehmen. Mit der Bonuscard + Kultur erhalten Sie zahlreiche Vergünstigungen, zum Beispiel freien Einlass zu Kulturveranstaltungen, ermäßigte Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr oder Gebührenbefreiung für Kindertageseinrichtungen.
Weitere Informationen zur Bonuscard + Kultur (Öffnet in einem neuen Tab)
Geldleistungen
Wie viel Geld erhalte ich für den Lebensunterhalt (Regelbedarf)?
Der Regelbedarf sichert Ihre Grundbedürfnisse finanziell ab und umfasst somit zum Beispiel Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Strom. In welcher Höhe Ihnen der Regelbedarf zusteht, hängt von Ihrem Alter und Ihren Lebensumständen ab.
Berechtigte | Regelbedarf |
---|---|
|
502 Euro |
|
je 451 Euro |
|
402 Euro |
|
420 Euro |
|
348 Euro |
|
318 Euro |
(Regelbedarfe ab 1. Januar 2023)
Welche Lebenssituationen erfordern eine zusätzliche finanzielle Unterstützung?
Bestimmte Lebenssituationen und Umstände erfordern zusätzliche finanzielle Unterstützung. Selbstverständlich können Sie sich auch dann auf die Hilfe des Jobcenters verlassen, hierfür sieht das SGB II zusätzliche Leistungen vor.
Mehrbedarfe: „Mehrbedarfe“ erhalten Sie je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation zusätzlich zu dem regulären Geld für Ihren Lebensunterhalt, dem „Regelbedarf“. Auf Sie trifft eine der folgenden Situationen zu? Sprechen Sie Ihre Leistungsgewährerin beziehungsweise Ihren Leistungsgewährer auf Ihren persönlichen Mehrbedarf an.
- Schwangerschaft: Sie erwarten ein Baby? Ab der 13. Schwangerschaftswoche stehen Ihnen als werdende Mutter zusätzlich 17 Prozent Ihres persönlichen Regelbedarfs zu.
- Alleinerziehende: Sie erziehen ein bzw. mehrere Kinder alleine? Die Höhe des Ihnen zustehenden Mehrbedarfs ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder und der Höhe Ihres Regelbedarfs.
Kinder | Zustehender Mehrbedarf in Prozent |
---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 |
1 Kind über 7 Jahren | 12 |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 |
1 Kind über 7 Jahren + 1 Kind über 16 Jahren |
24 |
3 Kinder | 36 |
4 Kinder | 48 |
5 Kinder | 60 |
(Mehrbedarfe für Alleinerziehende)
Bei zwei Kindern – 10 und 12 Jahre alt, erhalten Sie zum Beispiel 36 Prozent Ihres Regelbedarfs zusätzlich als Mehrbedarf. Bei einem Regelbedarf in Höhe von 432 Euro beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende dann 155,52 Euro.
- Menschen mit Behinderung: Sie sind erwerbsfähig? Dann stehen Ihnen zusätzlich 35 Prozent Ihres persönlichen Regelbedarfs zu. Voraussetzung ist, dass Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) erhalten.
- Besondere Ernährung: Sie benötigen aus medizinischen Gründen (z.B. Allergien oder Unverträglichkeiten) eine besondere, kostenaufwendige Ernährung? Die zusätzlichen Kosten werden vom Jobcenter individuell und in angemessener Höhe berücksichtigt. Legen Sie hierfür bitte eine ärztliche Bescheinigung vor.
- Angehörige, die Sozialgeld erhalten: Die Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die befristet voll erwerbsgemindert sind, und daher nicht in der Lage sind zu arbeiten und über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ verfügen, haben Anspruch auf zusätzlich 17 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs.
- Warmwassererzeugung: Wird Warmwasser in Ihrer Wohnung durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler erwärmt? Dann steht Ihnen durch die dezentrale Aufbereitung des Warmwassers eventuell ein Mehrbedarf zu.
Sie befinden sich in einer Lebenssituation die einen regelmäßigen Mehrbedarf notwendig macht, jedoch nicht oben aufgeführt ist? Sprechen Sie mit Ihrer Leistungsgewährerin beziehungsweise mit Ihrem Leistungsgewährer. Sie werden Ihren individuellen Anspruch gerne prüfen.
Einmalige Leistungen: In bestimmten Ausnahmesituationen können Ihnen auf Antrag sogenannte Einmalzahlungen gewährt werden. Beispielsweise, wenn Sie aufgrund eines Umzugs erstmals Möbel brauchen, bei Schwangerschaft neue Bekleidung notwendig wird oder bei der Geburt des Kindes dessen Erstausstattung (Bekleidung, Kinderwagen u. a.). Auch nach einem Wohnungsbrand oder Wasserschaden kann neuer Hausrat notwendig sein. Sprechen Sie mit Ihrer Leistungsgewährerin beziehungsweise mit Ihrem Leistungsgewährer. Sie werden Ihren individuellen Anspruch gerne prüfen.
In welcher Höhe übernimmt das Jobcenter die Miet- und Heizkosten?
Ein Dach über dem Kopf gehört zu den Grundbedürfnissen selbstverständlich dazu. Das Jobcenter übernimmt deshalb im Rahmen der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes auch Ihre Miet‐ und Heizkosten, sofern diese angemessen sind.
Sie leben alleine, zu zweit oder haben eine große Familie? Eventuell hat auch eine Behinderung oder Krankheit Einfluss auf Ihre Wohnbedürfnisse? Je nach Haushaltsgröße gelten in Stuttgart für die Kaltmiete andere Richtwerte sogenannte „Mietobergrenzen“. In der Regel berücksichtigt das Jobcenter im ersten halben Jahr auch Mieten, die über den Mietobergrenzen liegen. In diesem Fall wird geprüft, ob es Ihnen zumutbar ist künftig die Mietkosten zu senken.
Bedarfsgemeinschaft |
Mietobergrenze |
EUR/m2 | Quadratmeter |
---|---|---|---|
1 Person | 525 Euro | 11,67 | 45 |
2 Personen | 618 Euro | 10,30 | 60 |
3 Personen | 726 Euro | 9,68 | 75 |
4 Personen | 861 Euro | 9,57 | 90 |
5 Personen | 1.009 Euro | 9,61 | 105 |
6 Personen | 1.191 Euro | 9,93 | 120 |
jede weitere Person | +149 Euro | 9,93 | +15 |
(Mietobergrenzen 2021/2022 in Stuttgart, rückwirkend gültig ab dem 01. Januar 2021)
Die Quadratmeterpreise und die Flächenangaben dienen nur zur Orientierung. Sie können zum Beispiel auch eine größere Wohnung mit einem geringeren Quadratmeterpreis anmieten, wenn die Mietobergrenze eingehalten wird.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld II?
Das hängt insbesondere von der Größe der Familie beziehungsweise Bedarfsgemeinschaft, der Höhe der Miete, den Einkünften und Vermögen ab.
Ausführliche Informationen finden Sie am Seitenanfang.
Einen ersten Überblick über die Höhe Ihres persönlichen Leistungsanspruchs geben Ihnen einige Beispielrechnungen (Öffnet in einem neuen Tab) (am Seitenende). Das Jobcenter berät Sie darüber hinaus gerne individuell.
Sie können auch einen Arbeitslosengeld II–Rechner im Internet zur ersten Orientierung nutzen.
Ich befinde mich in einer akuten Notlage und benötige sofort Geld?
Wer bereits Arbeitslosengeld II erhält und im Notfall sofort Geld benötigt, kann ggf. einen Vorschuss in Form einer Kassenkarte oder Lebensmittelgutscheine erhalten. Die Kassenkarte kann an einem zentralen Kassenautomaten gegen Bargeld eingelöst werden.
Bitte nehmen Sie bei einer akuten Notlage in jedem Fall Kontakt zur Jobcenter‐Zweigstelle Ihres Wohnortes oder zu der zuständigen Fachstelle des Jobcenters auf.
Was gilt als Einkommen und wie wird es angerechnet?
Grundsätzlich zählen alle Geldeinnahmen zum Einkommen. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie diese einmalig oder wiederholt erhalten. Anhand Ihres Einkommens, abzüglich der zustehenden Frei‐ und Abzugsbeträge, ermittelt das Jobcenter die Summe, die auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet wird. Einkommen wird immer in dem Monat angerechnet, in dem Sie es erhalten haben.
Geldeinnahmen, die als Einkommen angerechnet werden:
- Lohn/Gehalt aus nicht selbständiger Arbeit
- Einkommen aus selbständiger Arbeit
- Arbeitslosengeld I
- Krankengeld
- Kindergeld
- Elterngeld
- Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Kapital‐ und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Freibetrag bei Erwerbseinkommen: Grundsätzlich gilt, je höher Ihr Erwerbseinkommen ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Das Einkommen zwischen 100 und 1.000 Euro bleibt um 20 Prozent anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 bei Personen mit Kindern) bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei. Ein Beispiel: Wenn Sie einen Mini‐Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei, 280 Euro werden auf die Leistung angerechnet. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.
Was zählt alles zu meinem Vermögen und gibt es Freibeträge?
Als Vermögen gelten alle Gegenstände (beziehungsweise deren Geldwert), Bargeld und Geldanlagen, die Sie oder Ihre Angehörigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft besitzen. Als Vermögen zählt alles, was sie bereits vor Antragstellung besessen haben. Sie sind verpflichtet dies im Formular Vermögen anzugeben. Es gibt recht hohe Vermögensfreigrenzen. Erst darüber hinaus ist Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen.
Folgende Vermögens‐Freibeträge gelten:
- Für volljährige Leistungsbeziehende und deren Partnerin oder Partner: Je 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr (mindestens 3.100 Euro und höchsten 9.750 Euro).
- Minderjährige Kinder: 3.100 Euro
- Zudem wird für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen (zum Beispiel Ersatzbeschaffung von Hausrat) berücksichtigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen und Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner z.B. für Ihre Altersvorsorge ein höherer Freibetrag zu, sprechen Sie mit Ihrer Leistungsgewährerin oder mit Ihrem Leistungsgewährer.
Folgende Vermögensgegenstände bleiben zum Beispiel von vorneherein unberücksichtigt:
- ein angemessener PKW für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Mitglied
- eine selbstgenutzte Immobilie von angemessener Größe