Hinweis zum Bürgergeld
Zum 1. Januar 2023 tritt das Bürgergeld an die Stelle von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Das Jobcenter Stuttgart informiert Sie gerne zu den konkreten Veränderungen und neuen Regelungen. Hier finden Sie alle Informationen zum Bürgergeld (Öffnet in einem neuen Tab).
Hinweis zu Anträgen, Bescheiden und Schreiben des Jobcenters Stuttgart
Die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters Stuttgart werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann bis Mitte 2023 vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Sie werden nach und nach Anträge, Bescheide und Schreiben erhalten, die auf das Bürgergeld umgestellt sind. Das Jobcenter Stuttgart arbeitet schnellstmöglich an der Umstellung. Die Bescheide sind trotz der Verwendung der bisherigen Begriffe gültig.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Sie haben derzeit kein Einkommen beziehungsweise Ihr Verdienst genügt nicht für die Deckung Ihres täglichen Lebensbedarfs wie zum Beispiel Lebensmitteleinkäufe, Kleidung und Miete? Oder läuft Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I zeitnah aus?
Sie können in diesem Fall Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beim Jobcenter Stuttgart beantragen.
Erwerbsfähige Personen erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld II, wenn sie:
- das 15. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Wohnsitz in Stuttgart haben
- und nachgewiesen hilfebedürftig sind.
Die nicht erwerbsfähigen Personen im Haushalt hingegen erhalten Sozialgeld.
Beide Leistungen setzen sich aus dem Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfen sowie den Miet- und Heizkosten zusammen. Wer Arbeitslosengeld II erhält, ist darüber auch kranken- und pflegeversichert. Kinder sind in der Regel familienversichert. Für Sozialgeld-Beziehende, die nicht gesetzlich versichert sind, kann das Jobcenter einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen.
Wie unterscheidet sich Arbeitslosengeld II von Arbeitslosengeld I?
Bei Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine Geldleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Das Arbeitslosengeld I orientiert sich daran, wie lange Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren und wie hoch Ihr Gehalt war. Droht Ihnen die Arbeitslosigkeit, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (Öffnet in einem neuen Tab).
Reicht das Arbeitslosengeld I zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus, können Sie ergänzend Arbeitslosengeld II beim Jobcenter beantragen. Haben Sie jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, können Sie direkt beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.
Antragstellung
Für die Beantragung können Sie die entsprechenden Formulare im Bereich Downloads (siehe unten) nutzen oder ganz einfach formlos - telefonisch oder per E-Mail - einen Antrag bei der Jobcenter-Zweigstelle (Öffnet in einem neuen Tab) Ihres Wohnortes oder der zuständigen Fachstelle stellen. Die Formulare werden Ihnen dann zugeschickt. In der Regel erhalten Sie zur Abgabe der ausgefüllten Unterlagen einen Termin, in dem der Antrag zusammen durchgesprochen wird und Ihre noch offenen Fragen geklärt werden.
Bei der Bewilligung des Antrags, werden alle Personen, die zum engeren Kreis einer Familie gehören und zusammen wohnen berücksichtigt – sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das sind in der Regel die Eltern und Kinder bis 25 Jahre sowie nicht verheiratete Partnerinnen beziehungsweise Partner. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs wird grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft mit einbezogen.
Der Antrag gilt immer als am ersten Tag des Monats gestellt, unabhängig davon, wann im Monat er tatsächlich gestellt wurde. Melden Sie sich zum Beispiel am 15. Juli beim Jobcenter, dann erhalten Sie, wenn Sie einen Anspruch haben, Leistungen rückwirkend ab dem 01. Juli.
Information zu barrierefreien Anträgen und Formularen im pdf-Format: Die hier aufgeführten Anträge und Formulare sind aktuell noch nicht als barrierefreie PDF-Dokumente verfügbar. Der Prozess alle Anträge und Formulare in eine digital ausfüllbare Version zu überführen ist im Gange und wird voraussichtlich bis Ende 2022 abgeschlossen sein. Menschen mit Behinderung, insbesondere sehbehinderte Menschen erhalten beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen persönliche Unterstützung von den Mitarbeitenden des Jobcenters. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre/n persönliche/n Ansprechpartner*in.
Regelbedarf – Geld für den Lebensunterhalt
Der Regelbedarf sichert Ihre Grundbedürfnisse finanziell ab und umfasst somit zum Beispiel Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Strom. Die Höhe Ihres individuellen Regelbedarfs hängt von ihrem Alter und ihren Lebensumständen ab.
Berechtigte | Regelbedarf |
---|---|
|
502 Euro |
|
je 451 Euro |
|
402 Euro |
|
420 Euro |
|
348 Euro |
|
318 Euro |
(Regelbedarfe ab 1. Januar 2023)
Geld für besondere Situationen
Bestimmte Lebenssituationen und Umstände erfordern zusätzliche finanzielle Unterstützung. Selbstverständlich können Sie sich auch dann auf die Hilfe des Jobcenters verlassen, hierfür sieht das SGB II zusätzliche Leistungen vor.
Mehrbedarfe
„Mehrbedarfe“ erhalten Sie je nach Ihrer persönlichen Lebenssituation zusätzlich zu dem regulären Geld für Ihren Lebensunterhalt, dem „Regelbedarf“. Auf Sie trifft eine der folgenden Situationen zu? Sprechen Sie Ihre Leistungsgewährerin beziehungsweise Ihren Leistungsgewährer auf Ihren persönlichen Mehrbedarf an.
- Schwangerschaft: Sie erwarten ein Baby? Ab der 13. Schwangerschaftswoche stehen Ihnen als werdende Mutter zusätzlich 17 Prozent Ihres persönlichen Regelbedarfs zu.
- Alleinerziehende: Sie erziehen ein bzw. mehrere Kinder alleine? Die Höhe des Ihnen zustehenden Mehrbedarfs ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder und der Höhe Ihres Regelbedarfs.
Kinder | Zustehender Mehrbedarf in Prozent |
---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 |
1 Kind über 7 Jahren | 12 |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 |
1 Kind über 7 Jahren + 1 Kind über 16 Jahren |
24 |
3 Kinder | 36 |
4 Kinder | 48 |
5 Kinder | 60 |
(Mehrbedarfe für Alleinerziehende)
Bei zwei Kindern – 10 und 12 Jahre alt, erhalten Sie zum Beispiel 36 Prozent Ihres Regelbedarfs zusätzlich als Mehrbedarf. Bei einem Regelbedarf in Höhe von 432 Euro beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende dann 155,52 Euro.
- Menschen mit Behinderung: : Sie sind erwerbsfähig? Dann stehen Ihnen zusätzlich 35 Prozent Ihres persönlichen Regelbedarfs zu. Voraussetzung ist, dass Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) erhalten.
- Besondere Ernährung: Sie benötigen aus medizinischen Gründen (z.B. Allergien oder Unverträglichkeiten) eine besondere, kostenaufwendige Ernährung? Die zusätzlichen Kosten werden vom Jobcenter individuell und in angemessener Höhe berücksichtigt. Legen Sie hierfür bitte eine ärztliche Bescheinigung vor.
- Angehörige, die Sozialgeld erhalten: Die Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die befristet voll erwerbsgemindert sind, und daher nicht in der Lage sind zu arbeiten und über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ verfügen, haben Anspruch auf zusätzlich 17 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs.
- Warmwassererzeugung: Wird Warmwasser in Ihrer Wohnung durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler erwärmt? Dann steht Ihnen durch die dezentrale Aufbereitung des Warmwassers eventuell ein Mehrbedarf zu.
Sie befinden sich in einer Lebenssituation die einen regelmäßigen Mehrbedarf notwendig macht, jedoch nicht oben aufgeführt ist? Sprechen Sie mit Ihrer Leistungsgewährerin beziehungsweise mit Ihrem Leistungsgewährer. Sie werden Ihren individuellen Anspruch gerne prüfen.
Einmalige Leistungen
In bestimmten Ausnahmesituationen können Ihnen auf Antrag sogenannte Einmalzahlungen gewährt werden. Beispielsweise, wenn Sie aufgrund eines Umzugs erstmals Möbel brauchen, bei Schwangerschaft neue Bekleidung notwendig wird oder bei der Geburt des Kindes dessen Erstausstattung (Bekleidung, Kinderwagen u.a.). Auch nach einem Wohnungsbrand oder Wasserschaden kann neuer Hausrat notwendig sein. Sprechen Sie mit Ihrer Leistungsgewährerin beziehungsweise mit Ihrem Leistungsgewährer. Sie werden Ihren individuellen Anspruch gerne prüfen.
Miet- und Heizkosten
Ein Dach über dem Kopf gehört zu den Grundbedürfnissen selbstverständlich dazu. Das Jobcenter übernimmt deshalb im Rahmen der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes auch Ihre Miet- und Heizkosten, sofern diese angemessen sind.
Sie leben alleine, zu zweit oder haben eine große Familie? Eventuell hat auch eine Behinderung oder Krankheit Einfluss auf Ihre Wohnbedürfnisse? Je nach Haushaltsgröße gelten in Stuttgart für die Kaltmiete andere Richtwerte sogenannte „Mietobergrenzen“. In der Regel berücksichtigt das Jobcenter im ersten halben Jahr auch Mieten, die über den Mietobergrenzen liegen. In diesem Fall wird geprüft, ob es Ihnen zumutbar ist künftig die Mietkosten zu senken.
Bedarfsgemeinschaft Größe | Mietobergrenze (Kaltmiete) | EUR/m2 | Quadratmeter |
---|---|---|---|
1 Person | 566 Euro | 12,58 | 45 |
2 Personen | 670 Euro | 11,17 | 60 |
3 Personen | 780 Euro | 10,40 | 75 |
4 Personen | 923 Euro | 10,26 | 90 |
5 Personen | 1.045 Euro | 9,95 | 105 |
6 Personen | 1.300 Euro | 10,83 | 120 |
jede weitere Person | +162,50 Euro | 10,83 | +15 |
(Mietobergrenzen 2023/2024 in Stuttgart, rückwirkend gültig ab dem 01. Januar 2023)
Die Quadratmeterpreise und die Flächenangaben dienen nur zur Orientierung. Sie können zum Beispiel auch eine größere Wohnung mit einem geringeren Quadratmeterpreis anmieten, wenn die Mietobergrenze eingehalten wird.
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, erhalten zusätzlich zu den monatlichen Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), auch Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese umfassen für Schülerinnen und Schüler zum Beispiel Ausflüge und Klassenfahrten, das Mittagessen in Schule und Kindertagesstätte, die Schülerfahrkarte und Lernförderung; für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auch Unterstützung für die Mitgliedschaft in einem Sportverein und den Musikunterricht.
Für diese Leistungen muss bis auf die Leistung „Lernförderung“ kein separater Antrag gestellt werden. Mit jedem Arbeitslosengeld‐II‐Antrag werden Bildungs‐ und Teilhabeleistungen automatisch mit beantragt.
Nehmen Sie Kontakt zur Jobcenter‐Zweigstelle (Öffnet in einem neuen Tab) Ihres Wohnortes oder der zuständigen Fachstelle auf und sprechen Sie Ihre Lebenssituation offen an. Die Leistungsgewährerinnen und Leistungsgewährer vor Ort informieren Sie gerne zu den finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Fragen und Antworten
Wer ist Arbeitslosengeld II berechtigt?
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Sie, wenn Sie
- erwerbsfähig sind,
- im Alter von 15 Jahren bis zum gesetzlichen Regelrenteneintrittsalter sind,
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
- nachgewiesen hilfebedürftig sind.
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und keine gesundheitlichen Beschwerden dagegensprechen. Sind Sie Ausländerin oder Ausländer, muss Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können.
Auch Ihre Angehörigen, Ihre Partnerin oder Ihr Partner können Leistungen erhalten, falls sie mit Ihnen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft im gleichen Haushalt leben.
Bei selbstständig lebenden Auszubildenden, Studierenden und Schülerinnen und Schülern, muss der Leistungsanspruch im Einzelfall geprüft werden. Dies gilt ebenfalls für ausländische Staatsangehörige.
Grundsätzlich gilt: Mindestens eine Person der Bedarfsgemeinschaft muss erwerbsfähig sein, damit alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld erhalten.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld II?
Das hängt insbesondere von der Größe der Familie beziehungsweise Bedarfsgemeinschaft, der Höhe der Miete, den Einkünften und Vermögen ab.
Ausführliche Informationen finden Sie am Seitenanfang.
Einen ersten Überblick über die Höhe Ihres persönlichen Leistungsanspruchs geben Ihnen einige Beispielrechnungen (Öffnet in einem neuen Tab) (am Seitenende). Das Jobcenter berät Sie darüber hinaus gerne individuell.
Sie können auch einen Arbeitslosengeld II–Rechner im Internet zur ersten Orientierung nutzen.
Welche Unterlagen und Nachweise werden für die Beantragung benötigt?
Zur Beantragung von Arbeitslosengeld II benötigen Sie unter anderem folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass inklusive Meldebescheinigung
- Mietvertrag inklusive der letzten Heiz- und Nebenkostenabrechnung
- Kontoauszüge von allen Konten, Sparbüchern etc. der letzten drei Monate, bei Selbstständigen der letzten sechs Monate
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Nachweise über Erwerbseinkommen (Arbeitsvertrag, letzte drei Lohnabrechnungen)
- Bescheide über Leistungen anderer Sozialträger zum Beispiel Kindergeld, Arbeitslosengeld I, Renten
- Nachweise über den Wert von Vermögensanlagen und Vermögensgegenständen
Wann bekomme ich das mir zustehende Geld?
Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld wirkt immer auf den 1. Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde zurück. Dies gilt auch für Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Die Leistungen werden gewöhnlich zu Anfang des Monats auf Ihr Konto überwiesen. Bei Neuanträgen wird das Geld in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Bewilligung auf dem Konto gutgeschrieben. Die Bewilligung kann erfolgen, sobald die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Ich befinde mich in einer akuten Notlage und benötige sofort Geld?
Wer bereits Arbeitslosengeld II erhält und im Notfall sofort Geld benötigt, kann ggf. einen Vorschuss in Form einer Kassenkarte oder Lebensmittelgutscheine erhalten. Die Kassenkarte kann an einem zentralen Kassenautomaten gegen Bargeld eingelöst werden.
Bitte nehmen Sie bei einer akuten Notlage in jedem Fall Kontakt zur Jobcenter-Zweigstelle Ihres Wohnortes oder zu der zuständigen Fachstelle des Jobcenters auf.
Was gilt als Einkommen und wie wird es angerechnet?
Grundsätzlich zählen alle Geldeinnahmen zum Einkommen. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie diese einmalig oder wiederholt erhalten. Anhand Ihres Einkommens, abzüglich der zustehenden Frei- und Abzugsbeträge, ermittelt das Jobcenter die Summe, die auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet wird. Einkommen wird immer in dem Monat angerechnet, in dem Sie es erhalten haben.
Geldeinnahmen, die als Einkommen angerechnet werden, sind zum Beispiel:
- Lohn/Gehalt aus nicht selbständiger Arbeit
- Einkommen aus selbständiger Arbeit
- Arbeitslosengeld I
- Krankengeld
- Kindergeld
- Elterngeld
- Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Freibetrag bei Erwerbseinkommen:
Grundsätzlich gilt, je höher Ihr Erwerbseinkommen ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Das Einkommen zwischen 100 und 1.000 Euro bleibt um 20 Prozent anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 bei Personen mit Kindern) bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei.
Beispiel: Wenn Sie einen Mini-Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei, 280 Euro werden auf die Leistung angerechnet. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.
Was zählt alles zu meinem Vermögen und gibt es Freibeträge?
Als Vermögen gelten alle Gegenstände (beziehungsweise deren Geldwert), Bargeld und Geldanlagen, die Sie oder Ihre Angehörigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft besitzen. Als Vermögen zählt alles, was sie bereits vor Antragstellung besessen haben. Sie sind verpflichtet dies im Formular Vermögen anzugeben. Es gibt recht hohe Vermögensfreigrenzen. Erst darüber hinaus ist Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen.
Folgende Vermögens-Freibeträge gelten:
- Für volljährige Leistungsbeziehende und deren Partnerin oder Partner: Je 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr (mindestens 3.100 Euro und höchsten 9.750 Euro).
- Minderjährige Kinder: 3.100 Euro
- Zudem wird für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen (zum Beispiel Ersatzbeschaffung von Hausrat) berücksichtigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen und Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner z.B. für Ihre Altersvorsorge ein höherer Freibetrag zu, sprechen Sie mit Ihrer Leistungsgewährerin oder mit Ihrem Leistungsgewährer.
Folgende Vermögensgegenstände bleiben zum Beispiel von vorneherein unberücksichtigt:
- ein angemessener PKW für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Mitglied
- eine selbstgenutzte Immobilie von angemessener Größe
Anträge und Formulare
Arbeitslosengeld II (Anträge)
Arbeitslosengeld II (Weitere Anlagen)
- Anlage zu Kindern in der Bedarfsgemeinschaft (KI)PDF-Datei241,74 kB
- Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP)PDF-Datei201,07 kB
- Anlage Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU)PDF-Datei135,52 kB
- Anlage für besondere Bedarfe (BB)PDF-Datei113,06 kB
- Anlage zur Sozialversicherung (SV)PDF-Datei119,13 kB
- Anlage zur Verantwortungs‐ und Einstehensgemeinschaft (VE)PDF-Datei104,50 kB
- Anlage bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (HG)PDF-Datei110,61 kB
- Anlage zum Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (MEB)PDF-Datei106,32 kB
Arbeitslosengeld II (Anlagen zum Einkommen und Vermögen)
Arbeitslosengeld II (Anlagen zu Unterhaltsansprüchen)
- Anlage für Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt Lebenden (UH1)PDF-Datei130,28 kB
- Anlage für Unterhalt Schwangerschaft und Betreuung von nichtehelichen Kindern (UH2)PDF-Datei125,73 kB
- Anlage für Unterhaltsansprüche von Kindern unter 25 Jahren (UH3)PDF-Datei160,78 kB
- Anlage für Unterhaltsansprüche Antgegenüber Elternteilen außerhalb des Bedarfsgemeinschaft (UH4)PDF-Datei124,17 kB
Mehrbedarf
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Donnerstag | 14:00 – 16:00 |
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