Ich kann meine hohe Heizkostennachzahlung nicht bezahlen. Mir droht eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Was kann ich tun?
Ihre tatsächlichen individuellen Heizkosten, also auch die Heizkostennachzahlung, werden im bisherigen Wohngeld, aber auch beim Wohngeld Plus, nicht berücksichtigt.
Ich bin zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig: Sie können gegebenenfalls einen Anspruch beim Jobcenter haben. Hier finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung. (Öffnet in einem neuen Tab) Soweit Ihr Einkommen das Existenzminium übersteigt, wird dieser Betrag auf die Heizkostennachzahlung angerechnet, so dass der Rest bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anspruchshöhe ergibt.
Ich bin über 65 Jahre alt oder erwerbsunfähig: Sie können gegebenenfalls einen Anspruch beim Sozialamt haben. Informationen zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung erhalten Sie vom Bürgerservice Soziale Leistungen (Öffnet in einem neuen Tab). Soweit Ihr Einkommen das Existenzminimum übersteigt, müssen Sie sich mit diesem Betrag als Eigenanteil an der Heizkostennachzahlung beteiligen. Die Differenz zwischen Heizkostennachzahlung und Eigenanteil kann dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Leistung übernommen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Wohngeld Plus?
Das Wohngeld‐Plus‐Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab dem 1. Januar 2023 wird sich mit dem Wohngeld Plus der Kreis der Anspruchsberechtigten verdreifachen und die durchschnittliche monatliche Wohngeldhöhe mehr als verdoppeln.
Die Heizkosten werden dabei in Form eines Pauschalzuschlags berücksichtigt, der in der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.
Durch eine ebenfalls pauschalierte Klimakomponente werden durch höhere Höchstbeträge gegebenenfalls erhöhte Kaltmieten nach energetischer Sanierung berücksichtigt.
Ich erhalte bereits Wohngeld. Wie werden die höheren Heizkosten bis Ende 2022 berücksichtigt?
Alle Haushalte, denen innerhalb des Zeitraums September bis Dezember 2022 mindestens für einen Monat Wohngeld bewilligt ist, erhalten einen weiteren einmaligen Heizkostenzuschuss.
Für Wohngeldhaushalte beträgt der einmalige Zuschuss - nach Personenzahl gestaffelt - bei einem
- Ein-Personen-Haushalt 415 Euro,
- Zwei-Personen-Haushalt 540 Euro, sowie 100 Euro für jede weitere Person.
Hinweis: Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2023.
Ich erhalte bereits Wohngeld bis in das Jahr 2023 hinein. Was muss ich tun, um ab 1. Januar 2023 das höhere Wohngeld Plus zu bekommen?
Haushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2023 hinein bewilligt wurde, müssen nichts veranlassen. In den ersten Monaten des Jahres 2023 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2023 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein neuer Bescheid. Ein höheres Wohngeld ab Beginn des Jahres wird automatisch nachgezahlt.
Wie kann ich selbst prüfen, ob ich 2023 Wohngeld Plus bekommen kann?
Für eine erste sehr grobe Einschätzung, ob Sie mit Ihrem (Brutto-)Einkommen auch in 2023 über den Einkommensgrenzen liegen, können Sie sich folgende beispielhafte Einkommensgrenzen anschauen. Beachten Sie bitte die der Übersicht beigefügten Erläuterungen.
Unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Miete können Sie unverbindlich einen möglichen Wohngeldanspruch mit dem nachfolgenden Rechner einschätzen.
Bitte Klicken Sie zum Aktivieren des Inhalts auf den unten stehenden Link. Wir weisen darauf hin, dass nach der Aktivierung Daten an den jeweiligen Anbieter übermittelt werden.
Für eine etwas genauere Einkommensermittlung empfehlen wir Ihnen auch den Wohngeldrechner der Stadt Berlin (Öffnet in einem neuen Tab). Bitte geben Sie bei Bundesland „Baden‐Württemberg“ und bei Stadt zunächst „S“ ein und wählen dann „Stuttgart“ aus.
Eine Übersicht der nötigen Formulare und Unterlagen sowie die Voraussetzungen und einzuhaltenden Fristen finden Sie auf unseren Dienstleistungsseiten zum Thema Wohngeld (Öffnet in einem neuen Tab).
Wann soll ich das neue Wohngeld Plus beantragen?
Sofern Sie bisher kein Wohngeld beziehen und ab Januar 2023 das neue Wohngeld Plus erhalten möchten, stellen Sie bitte ab 1. Januar 2023 einen Wohngeldantrag.
Wohngeld gibt es in der Regel ab Beginn des Monats in dem der Antrag eingeht. Es reicht entsprechend aus, wenn Ihr Antrag bis zum 31. Januar 2023 bei der Wohngeldbehörde eingeht, um bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Ihre Ansprüche ab 1. Januar 2023 zu sichern.
Wie kann ich Wohngeld beantragen?
Sofern Sie für Wohnraum in Stuttgart erstmals Wohngeld in Form eines Mietzuschusses oder die Weiterleistung eines Mietzuschusses beantragen möchten, können Sie den Antrag bequem online auch mit Ihrem Smartphone oder Tablet, stellen.
Sofern Sie keinen Online-Antrag stellen möchten und für alle anderen Antragsarten (Erhöhungsanträge oder alle Anträge auf Lastenzuschuss für Eigentümer) beantragen Sie Wohngeld bitte weiterhin per E‐Mail oder auf postalischem Wege (Öffnet in einem neuen Tab).
Per E-Mail oder auf postalischem Weg können Sie zunächst zur Fristwahrung auch formlos Wohngeld beantragen, sofern Sie dabei Ihren Vornamen und Namen, Geburtsdatum und die vollständige Adresse des Wohnraums angeben, für den Sie Wohngeld beziehen möchten. Sie müssen diesen formlosen Antrag eigenhändig unterschreiben.
Wir empfehlen aber, einen Online-Antrag oder einen Antrag auf dem amtlichen Vordruck zu stellen, auch wenn Sie eventuell noch nicht alle Nachweise vorliegen haben.
Sie können Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für Wohnraum in Stuttgart bequem online beantragen
Hinweise zur Onlineantragstellung
Sie geben Ihre Daten auf der Plattform des Serviceportals des Landes Baden‐Württemberg https://www.service‐bw.de (Öffnet in einem neuen Tab) ein.
Für die Antragstellung müssen Sie, sofern noch nicht vorhanden, auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden‐Württemberg verantwortlich.
Wo erhalte ich die amtlichen Vordrucke?
Sie erhalten die amtlichen Vordrucke im Abschnitt "Formulare" unter www.stuttgart.de/wohngeld (Öffnet in einem neuen Tab)
Was muss ich bei einer Antragstellung per E-Mail beachten?
Sie müssen Seiten, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern - auch bei einem formlosen Antrag - einscannen.
Beachten Sie, dass Einzelmails, je nach Email-Provider, in der Regel bis zu 10 MB groß sein dürfen. Wir empfehlen daher, keine hochauflösenden Fotos der unterschriebenen Formulare zu machen, sondern eine entsprechende Scan-App zu verwenden. Sollten Sie die Begrenzung von Email-Anhängen überschreiten, müssen Sie die Anhänge auf mehrere Mails verteilen.
Die Mail richten Sie bitte an wohngeldstuttgartde.
Bitte fügen Sie die eingescannten Seiten als Anhang Ihrer Email bei. Downloadlinks für Cloud-Dienste sind aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
Wie lange dauert es, bis mein Antrag auf Wohngeld bearbeitet ist?
Wir erwarten, dass sich die Zahl der Wohngeldanträge kurzfristig ab Januar 2023 um mehr als 250 Prozent erhöhen könnte. Dies wird voraussichtlich zu deutlich verlängerten Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten führen. Das Wohngeld wird Ihnen aber bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Monat der Antragstellung bewilligt und nachgezahlt.
Online-Service
Sie können Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für Wohnraum in Stuttgart bequem online beantragen.
Hinweise zur Onlineantragstellung
Sie geben Ihre Daten auf der Plattform des Serviceportals des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de (Öffnet in einem neuen Tab) ein.
Für die Antragstellung müssen Sie, sofern noch nicht vorhanden, auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden‐Württemberg verantwortlich.
Weitere Informationen
Wohngeld
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eberhardstraße 33
70173 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag | 08:30 – 13:00 |
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Mittwoch | 08:30 – 13:00 |
Freitag | 08:30 – 13:00 |
Terminvereinbarung erwünscht
Donnerstag | 14:00 – 18:00 |
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Terminvereinbarung erwünscht
Anfahrt
Anschrift
Eberhardstraße 33
70173 Stuttgart