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Schornsteinfeger

Feuerungsanlagen müssen aus Sicherheitsgründen regelmäßig durch Schornsteinfeger überprüft werden. Durch die Überprüfung wird zugleich dafür gesorgt, dass die Anlagen wirtschaftlich effizient sind und möglichst wenig Schadstoffe abgeben.

Solange mit Feueranlagen geheizt wird, bleibt der Besuch des Schornsteinfegers Pflicht.

Die Feuerstättenschau wird zweimal in sieben Jahren von den zuständigen Bezirks-Schornsteinfegern durchgeführt. Dabei wird festgelegt, welche Feuerungsanlagen regelmäßig zu kehren oder zu überprüfen sind. Hierzu erlassen die Bezirks-Schornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid. Darin steht auch, wann diese Arbeiten durchzuführen sind.

Diese regelmäßigen Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden und sind von den Eigentümern zu beauftragen.

Außerdem müssen Änderungen an den Anlagen den zuständigen Bezirks-Schornsteinfegern mitgeteilt werden. Eine neue Anlage darf erst nach Abnahme durch den Bezirks-Schornsteinfeger genutzt werden.

Schornstein-Kontrolle ist Pflicht

Die Arbeiten auf unbestimmte Zeit aufschieben, nur teilweise oder auch gar nicht durchführen zu lassen ist keine Option. Eigentümer müssen den Bezirks-Schornsteinfegern den Zugang ermöglichen und sich an die Vorgaben des Feuerstättenbescheides halten. Sie müssen alle Arbeiten in vollem Umfang und fristgerecht ausführen lassen. Andernfalls fallen Zusatzkosten an, zum Beispiel durch eine Ersatzvornahme oder ein Bußgeld. Denn Schornsteinfegerarbeiten nicht durchführen zu lassen ist eine Ordnungswidrigkeit.

Gleiches gilt im Übrigen auch für Mieter. Wird den Bezirks-Schornsteinfegern oder den von den Eigentümern beauftragten Schornsteinfegern der Zugang nicht ermöglicht, müssen Mieter am Ende für die entstandenen Mehrkosten aufkommen und gleichfalls mit einem Bußgeld rechnen.

Zuständigkeiten und weitere Informationen:  Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab).

Amt für Umweltschutz

Untere Immissionsschutz- und Abfallrechtsbehörde

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