Wir zeigen Ihnen, welche bauordnungsrechtlichen Verfahren in Betracht kommen, welche Erleichterungen der Gesetzgeber in der letzten Novelle der Landesbauordnung bereits vorgesehen hat und wie Sie selbst dazu beitragen können, dass baurechtliche Verfahren zügig entschieden werden.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich eine Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum im Bestand?
Eine Baugenehmigung wird immer dann benötigt, wenn Ihr Bauvorhaben nicht nach § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei ist oder die Voraussetzungen eines Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO erfüllt sind.
Verfahrensfreie Vorhaben
Der § 50 LBO (Öffnet in einem neuen Tab) unterteilt die verfahrensfreien Vorhaben in 4 Kategorien
Errichtung nach Abs. 1 |
Nutzungsänderung nach Abs. 2 |
Abbruch nach Abs. 3 |
Instandhaltungsarbeiten nach Abs. 4 |
In der Praxis ist es durchaus möglich, dass die geplanten Baumaßnahmen variieren und den verschiedensten Kategorien zuzuordnen wären. Nur wenn alle im zeitlichen Zusammenhang stehenden (geplanten) Baumaßnahmen die Merkmale eines verfahrensfreien Vorhabens im Sinne des § 50 LBO erfüllen, handelt es sich insgesamt um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme.
Sollten Sie Ihr Bauvorhaben nicht eindeutig zuordnen können, wenden Sie sich bitte an den Bürgerservice Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) oder kontaktieren Sie einen Architekten oder bauvorlageberechtigten Bauingenieur Ihres Vertrauens.
Beispiel 1 – bauliche Änderungen:
Zusammenführen von zwei Wohnräumen mittels Durchbruch oder Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklasse (GK) 1 oder 2 (Öffnet in einem neuen Tab) bedürfen keiner Baugenehmigung (vgl. Anhang zu § 50 Abs. 1 Ziffer 2a LBO (Öffnet in einem neuen Tab)).
Beispiel 2 – Nutzungsänderung zu Wohnraum:
Unabhängig von der Gebäudeklasse bedarf jegliche Nutzungsänderung zur Schaffung von Wohnraum im Innenbereich (Innenbereich = Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, vgl. §§ 30 Abs. 1 und 2, 34 BauGB) keiner Baugenehmigung. Zu beachten gilt jedoch, dass die materiellen Anforderungen, die mit einer Nutzungsänderungen einhergehen, eigenverantwortlich einzuhalten sind (wie z. B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Brandschutz, Anforderung an Aufenthaltsräume, Stellplatzverpflichtung etc.).
Zusammengefasst:
Prüfen Sie zunächst, ob das geplante Bauvorhaben zu den verfahrensfreien Vorhaben gehört. Sie ersparen sich damit vielleicht schon im ersten Schritt Zeit und Geld.
Unterliegt das geplante Bauvorhaben nicht der „Verfahrensfreiheit“, können Sie anhand der Übersicht „Anwendungsbereich und vorzulegender Bauvorlagen bauordnungsrechtlicher Verfahren des Wohnungsbaus“ entnehmen, welches Antragsverfahren Anwendung finden kann und welche Bauvorlagen grundsätzlich dem Baurechtsamt vorzulegen sind. In den meisten Fällen benötigen Sie dann auch einen qualifizierten Planverfasser.
Beachten Sie jedoch dabei, dass „verfahrensfrei“ nicht gleichzeitig auch „rechtsfrei“ bedeutet. Vielmehr ist damit nur gemeint, dass Sie vor Umsetzung des Vorhabens keine Genehmigung durch die Baurechtsbehörde brauchen und das Vorhaben nicht durch die Baurechtsbehörde überprüft wird. Demzufolge unterliegt das Bauvorhaben vor Errichtung auch keiner bauaufsichtlichen Prüfung.
Damit sind Sie selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Diese Eigenverantwortlichkeit bedeutet auch, dass Sie selbstständig prüfen müssen, ob Ihr geplantes Bauvorhaben einer Genehmigung nach anderen öffentlich‐rechtlichen Vorschriften bedarf.
Beispiele für Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich‐rechtlichen Vorschriften:
Beispiel 1:
Ihr Vorhaben wird im Bereich von Baudenkmälern errichtet oder von der Baumaßnahme betroffene Gebäude selbst ist ein Bau‐ oder Bodendenkmal. Infolge dessen benötigen Sie unter Umstände eine denkmalrechtliche Genehmigung (Öffnet in einem neuen Tab).
Beispiel 2:
Ihr Vorhaben liegt im Bereich einer städtebaulichen Erhaltungssatzung. Infolge dessen benötigen Sie unter Umständen einer Genehmigung nach der städtebaulichen Erhaltungssatzung (Öffnet in einem neuen Tab).
Was passiert, wenn mein Bauvorhaben gegen öffentlich‐rechtliche Vorschriften verstößt?
Sollten Sie feststellen, dass ihr geplantes Bauvorhaben gegen eine oder mehrere öffentlich‐rechtlichen Vorschriften im Widerspruch steht, ist in aller Regel ein Antrag auf Erteilung von Abweichungen / Ausnahmen / Befreiungen (Öffnet in einem neuen Tab) über die Landesplattform Service‐BW online einzureichen (auch häufig als Dispensantrag oder auch Bewilligungsantrag bezeichnet). Das Baurechtsamt prüft anhand des vorliegenden Einzelfalls, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiungen vorliegen oder der Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen ist.
Für allgemeine Fragen hierzu steht Ihnen der Bürgerservice Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) beratend zur Seite.
Wann kann ich verfahrensfrei Wohnraum schaffen?
Die Schaffung von Wohnraum ist dann verfahrensfrei möglich, wenn die geplanten Baumaßnahmen in Form einer Errichtung, einer Nutzungsänderung, eines Abbruchs oder einer Instandsetzung die Voraussetzungen des § 50 LBO erfüllen.
In Betracht kommen hierbei im Wesentlichen Änderungen tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 oder auch Veränderungen von nichttragenden und nichtaussteifenden Bauteilen von baulichen Anlagen aller Gebäudeklassen in Betracht (vgl. Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 2a und b).
Zudem sind Nutzungsänderungen gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO verfahrensfrei, sofern durch die neue Nutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird. Als Innenbereich gelten Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (vgl. §§ 30 Abs. 1 und 2, 34 BauGB).
Dabei sind jedoch die mit der Wohnraumschaffung verbundenen materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen (wie z. B. Raumhöhe, Belichtung, Brandschutz etc.) zu beachten.
Wird davon abgewichen, ist in der Regel ein Antrag auf Erteilung von Abweichungen / Ausnahmen / Befreiungen (Öffnet in einem neuen Tab) über die Landesplattform Service‐BW online durch den Bauherrn einzureichen (auch als Dispensantrag oder auch Bewilligungsantrag bezeichnet).
Bestehen Ihrerseits Zweifel, ob sich das Gebäude, in dem die geplante Nutzungsänderung zur Wohnraumschaffung erfolgen soll, sich im Innenbereich befindet oder ob überhaupt eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für das Wohnen vorliegt, können Sie sich an den Bürgerservice Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) wenden.
Ob sich ein Gebäude im Innenbereich befindet oder ob eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für das Wohnen vorliegt, lässt sich auch manchmal nicht durch die Mitarbeiter des Bürgerservice Bauen beantworten. In diesen Fällen besteht Ihrerseits die Möglichkeit, die Fragestellung im Rahmen eines Bauvorbescheides (Öffnet in einem neuen Tab) über die Landesplattform Service‐BW mit den entsprechen Bauvorlagen online einzureichen und per Entscheidung durch das Baurechtsamt klären zu lassen.
Wie erfahre ich, welches Antragsverfahren im Wohnungsbau gilt?
Die Landesbauordnung Baden‐Württemberg (LBO) unterscheidet im Wesentlichen zwischen Wohngebäude und sonstigen Gebäude und nimmt eine Differenzierung der Gebäudeklassen von 1 bis 5 ( vgl. § 2 Abs. 4 LBO (Öffnet in einem neuen Tab)) vor oder klassifiziert Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung als Sonderbauten (vgl. § 38 Abs. 2 LBO) wie beispielsweise Hochhäuser auf Grund ihrer Höhe.
Von einem Wohngebäude im Sinne der Landesbauordnung spricht man dann, wenn das Gebäude überwiegend der Wohnnutzung dient und außer Wohnungen die dazugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten. Zudem können neben Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Weise Tätiger integriert sein.
Sonstige Gebäude unterscheiden sich gegenüber Wohngebäuden darin, dass diese Gebäude auch andere Nutzungsarten enthalten können (so beispielsweise neben Wohnnutzung auch Gastronomie, Läden, Büros oder gewerbliche Nutzungen etc.).
Die Gebäudeklassen sind im § 2 Abs. 2 Landesbauordnung Baden‐Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab) (LBO) geregelt.
Welche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzungen als Sonderbauten zu klassifizieren sind, entnehmen Sie bitte § 38 Abs. 2 LBO (Öffnet in einem neuen Tab)
Die “Übersicht Anwendungsbereich und vorzulegender Bauvorlagen bauordnungsrechtlicher Verfahren des Wohnungsbaus“ gibt Ihnen einen Überblick darüber, welches Antragsverfahren erforderlich ist und welche Bauvorlagen digital einzureichen sind
Wann ist ein Wohnungsbauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, wann im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren möglich?
Kenntnisgabefähige Vorhaben im Sinne § 51 Abs. 1 LBO sind demnach
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 5 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, außer Hochhäuser (Hochhäuser = Sonderbauten i. S. § 38 Abs. 2 Nr. 1 LBO),
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, außer Gaststätten sowie
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
Das Baugrundstück auf dem ein Bauvorhaben im Rahmen eines Kenntnisgabeverfahren beantragt werden kann, muss daher
- im Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die örtlichen Verkehrsflächen enthält und nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist oder
- im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen,
- zudem darf das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes nicht widersprechen
Ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO (Öffnet in einem neuen Tab) kommt immer dann in Betracht, wenn das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, nicht dem Kenntnisgabeverfahren unterliegt und nicht zwingend dem klassischen Baugenehmigungsverfahren zugeordnet ist oder eine gesetzliche Wahlmöglichkeit zwischen Kenntnisgabeverfahren, vereinfachtem Verfahren und Baugenehmigungsverfahren eingeräumt wird.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist nicht möglich, wenn das Grundstück im Bereich von Festsetzungen des Baustaffelplans bzw. der alten Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart aus dem Jahre 1935 liegt oder im Bereich eines sogenannten einfachen Bebauungsplans, dem mindestens eine der genannten Mindestfestsetzungen des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (über Art und Maß der Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, die örtlichen Verkehrsfläche) fehlt.
Bei Baumaßnahmen, die nicht der Verfahrensfreiheit unterliegen, sollte sich der Bauherr an einen planvorlageberechtigten Entwurfsverfasser wenden.
Der Landesgesetzgeber räumt in seiner aktuellen Novelle eine Auswahlmöglichkeit auch bei Wohnungsbauvorhaben für den Bauherrn ein, anstelle des Kenntnisgabeverfahren das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zu wählen. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Bauherr selbst aktiv werden muss und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren explizit beantragen muss. Ins klassische Baugenehmigungsverfahren zu wechseln ist nicht möglich, wenn es sich um ein Wohnungsbauvorhaben der Gebäudeklasse 1 bis 4 handelt.
Wie finde ich heraus, ob mein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt?
Ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, können Sie sich selbstständig über die Internetseite der Landeshauptstadt Stuttgart erschließen. Hierzu öffnen Sie die Homepage der Landeshauptstadt Stuttgart www.stuttgart.de und geben als Suchbegriff „Bebauungspläne“ ein. Wählen Sie beim angezeigten Suchergebnis die Internetseite „Bauen Bebauungspläne“ (Öffnet in einem neuen Tab) durch Anklicken aus. Nach Öffnen dieser Seite gehen Sie auf die Rubrik „Interaktive Übersicht zu Bebauungsplänen“ und Klicken auf den Button „Bebauungspläne online“. Danach öffnet sich die Stadtkarte der Landeshauptstadt Stuttgart. Beim erstmaligen Aufruf der vorgenannten Internetseite werden Ihnen zwei Varianten der Bebauungsplansuche beschrieben.
Sollte Ihnen diese Beschreibung nicht angezeigt werden, können Sie über das am oberen rechten Bildschirm angebotene Suchfenster Ihr Grundstück über Gebäudeadresse oder Flurstücksuche anzeigen lassen. Mit einem Linksklick der Computermaus auf das am Computerbildschirm angezeigtes Grundstück (roten Punktmarker) erscheint eine Ergebnisliste mit Links zu den Plänen.
Sollten Sie jedoch Hilfe bei der richtigen Auswahl des Bebauungsplans oder inhaltliche Fragen dazu haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bürgerservice Baue (Öffnet in einem neuen Tab)n beratend zur Seite.
Mein Bauvorhaben widerspricht gegen Anforderungen wie Abstandsflächen oder Brandschutz. Kann ich trotzdem das Kenntnisgabeverfahren nutzen?
Nein, das Kenntnisgabeverfahren setzt voraus, dass das geplante Bauvorhaben widerspruchsfrei zu den öffentlich‐rechtlichen Vorschriften geplant ist. Verstöße gegen materielle bauordnungsrechtliche Vorschriften erfordern einen gesonderten Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, der im Kenntnisgabeverfahren nicht möglich ist.
In diesen Fällen ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren mit gesonderten Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu wählen.
Wann benötige ich als privater Bauherr bei Wohnraumschaffung im Bestand einen Architekten?
Bei Bauvorhaben die weder genehmigungspflichtig noch kenntnisgabepflichtig sind, entscheiden Sie eigenverantwortlich, ob Sie bei der Planung eines Bauvorhabens, einer Sanierung oder Instandhaltung fachlichen Rat eines Architektur‐ oder Ingenieurbüros in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen dann einen Fachmann zu Rate zu ziehen, wenn Eingriffe in statische oder aussteifende Bauteile geplant sind, das geplante Bauvorhaben brandschutzrechtliche oder technische Fragen aufwerfen oder unklar ist, ob überhaupt eine Genehmigung nach öffentlich‐rechtlichen Vorschriften notwendig wird.
Sollte sich Ihr Bauvorhaben nicht eindeutig zuordnen lassen, können Sie sich darüber hinaus an die Bauberatung im Bürgerservice Bauen (Öffnet in einem neuen Tab) wenden.
Vorhaben, die genehmigungspflichtig sind oder dem Kenntnisgabeverfahren unterliegen, müssen in der Regel durch einen geeigneten Entwurfsverfasser erstellt werden. Dies trifft insbesondere bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und bei Bauvorhaben, die technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind, zu. In solchen Fällen kann die Baurechtsbehörde einen geeigneten Bauleiter verlangen.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Planentwurf den öffentlich‐rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung.
Was ist eine bauvorlageberechtigte Person und wie finde ich sie?
In § 63 Landesbauordnung Baden‐Württemberg (LBO) (Öffnet in einem neuen Tab) sind die Voraussetzungen und Anforderungsprofile definiert, die eine Person erfüllen muss, um Bauvorlagen für Bauvorhaben bis zu einer bestimmten Größe erstellen zu dürfen. Hierbei wird anhand des Umfangs und der Vorhabengröße bestimmt, ob Bauvorlagen auch ohne Berechtigung erstellt werden können (vgl. § 63 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 LBO) oder ob die Voraussetzungen für die kleine Bauvorlagenberechtigung (vgl. § 63 Abs. 3 LBO) vorliegen oder die Voraussetzungen für uneingeschränkte Bauvorlagenberechtigung (vg. § 63 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 sowie Abs. 3 Ziffer 3 LBO) erfüllt sein müssen.
Eine vereinfachte Übersicht zur Bauvorlageberechtigung finden Sie hier:
Um einen bauvorlageberechtigten Architekten/ Architektin oder Ingenieur/ Ingenieurin zu finden, können Sie sich beispielsweise an die Architektenkammern (z. B. Architektenkammer Baden‐Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab)) oder der Ingenieurkammern der einzelnen Bundesländer wenden (z. B. Ingenieurkammer Baden‐Württemberg (Öffnet in einem neuen Tab)).
Welche Qualifikation braucht ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser?
Für genehmigungs‐ und kenntnisgabepflichtige Gebäude dürfen als Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen grundsätzlich nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 63 LBO erfüllen.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich‐rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung. Der Bauherr kann einen anderen Entwurfsverfasser mit der Ausführungsplanung beauftragen.
Die entsprechenden Anforderungsprofile und Stufen zur Bauvorlagenberechtigung können Sie unserer Übersicht zur „Bauvorlagenberechtigung (§ 63 LBO‐BW 2025)” entnehmen.
Welche Erleichterungen sieht der Landesgesetzgeber im Wohnungsbau, insbesondere beim Um‐ und Ausbau, vor?
In nachfolgender tabellarischen Übersicht erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Erleichterungen beim Um‐ und Ausbau zu bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Landesbauordnung.
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