Gefördert werden Leistungen im Zusammenhang mit dem Ersatz der Kohleöfen oder Öl-Kesselanlagen, die damit verbundene Erfüllung des EWärmeG und die damit verbundene Infrastrukturmaßnahme. Wärmedämmende Maßnahmen an der Gebäudehülle werden nicht gefördert. Maximal werden 200.000 Euro je Antrag bezuschusst. Fällt der Zuschuss der Förderstufe IV (> 50 kW) geringer aus als der Zuschuss der Förderstufe III (> 40 – 50 kW) inklusive Infrastrukturzuschuss, wird der höhere Zuschuss bewilligt und ausbezahlt.
Förderstufe |
Maßnahmen & Anforderungen |
Förderung Basis |
Voraussetzung |
I |
≤ 30 kW (Heizleistung des neuen Wärmeerzeugers) |
5.000 Euro |
Angebote zu allen Leistungen |
II |
> 30 – 40 kW (Heizleistung des neuen Wärmeerzeugers) |
7.500 Euro |
Angebote zu allen Leistungen |
III |
> 40 – 50 kW (Heizleistung des neuen Wärmeerzeugers) |
10.000 Euro |
Angebote zu allen Leistungen |
IV |
> 50 kW (Heizleistung des neuen Wärmeerzeugers) |
25 % der Brutto investitionskosten |
Angebote zu allen Leistungen |
Zusätzlich zur Basisförderung werden in den Förderstufen I bis III folgende Infrastrukturzuschüsse gewährt:
Förderfähige Maßnahmen |
Infrakstrukturzuschuss |
Voraussetzung |
Entsorgung Tankanlage |
500 Euro |
Angebote zu allen Leistungen |
Errichtung Pelletlager |
2.000 Euro |
Angebote zu allen Leistungen |
Nah-/Fernwärmeanschluss |
5.000 Euro |
Angebote zu allen Leistungen |
Erstellung Erdwärmesonde je Sonde / Eisspeicher / Erdkollektor |
5.000 Euro |
Angebote zu allen Leistungen |